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Art. 50 · Für die im Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 20

Natur- und Kulturobjekte gelten die Bestimmungen der kantonalen Raumplangesetzgebung. Natur- und Kulturobjekte Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind in besonderem Mass zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten. Bei Bauvorhaben trifft die Baubehörde die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung der wertvollen Objekte. 4. Erschliessung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.