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Art. 44 · Die Abbau- und Materialablagerungszone bezeichnet die für die Entnahme von …

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 17

Die Abbau- und Materialablagerungszone bezeichnet die für die Entnahme von Kies, Lehm oder anderen Materialien, für die Materialablagerung sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abräummaterial bestimmten Flächen. Abbau- und Materialablagerungszone Die Abbau- und Materialablagerungsflächen sind nach Abschluss von Materialentnahmen bzw. -ablagerungen oder nach Abschluss einzelner 000.300

–18 - Baugesetz der Gemeinde Igis Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche für den Abschluss des Abbaus oder der Materialablagerung erforderlich sind. Für grössere Abbau- und Materialablagerungsvorhaben erlässt die Gemeinde einen Generellen Gestaltungsplan. 3. Genereller Gestaltungsplan

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.