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Art. 37 · Veränderungen des bestehenden Terrainverlaufes, Mauern, Gruben
BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 15
Terraingestaltung etc. sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie unterstehen der Bewilligungspflicht. Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder zu bepflanzen. Der Gemeindevorstand kann Wiederherstellungspläne verlangen. C. Landwirtschaftzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.