Art. 19 · In der Urbanen Zone sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle in einem Baugebiet nach KRG zugelassenen Nutzungen möglich. Es besteht eine Arealplanpflicht. Die Ausnützungsziffer beträgt 1.2. Im konkreten Einzelfall kann die Ausnutzung bis auf 2.0 erhöht werden, wenn die geplante Überbauungsstruktur, die Gestaltung der einzelnen Baukörper und deren Nutzung im öffentlichen Interesse (Ausdruck der Überbauung, Arbeitsplätze, Freihaltebereiche, Nachhaltigkeit) stehen und die Vorteile für besondere Gestaltung analog Art. 35 aufweisen
BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 7
In der Urbanen Zone sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle in einem Baugebiet nach KRG zugelassenen Nutzungen möglich. Es besteht eine Arealplanpflicht. Die Ausnützungsziffer beträgt 1.2. Im konkreten Einzelfall kann die Ausnutzung bis auf 2.0 erhöht werden, wenn die geplante Überbauungsstruktur, die Gestaltung der einzelnen Baukörper und deren Nutzung im öffentlichen Interesse (Ausdruck der Überbauung, Arbeitsplätze, Freihaltebereiche, Nachhaltigkeit) stehen und die Vorteile für besondere Gestaltung analog Art. 35 aufweisen. Urbane Zone Nutzungen, die einen grossen Landbedarf im Verhältnis zur Anzahl der damit verbundenen Arbeitsplätze aufweisen, wie Lagerhallen, Verkaufsgeschäfte, Logistikbetriebe, Autogaragen und dergleichen, sind nicht zulässig. Über die Erhöhung der Nutzung entscheidet der Gemeindevorstand auf Antrag der Baukommission. Eine Bauberatung ist obligatorisch.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.