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Art. 50 · Übergangsrecht und Inkrafttreten

BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 16 · Original-PDF

1 Soweit Eigentümer bestehender Bauten noch keine Abgeltung entrichtet haben und den weiteren

gesteigerten gebrauch öffentlichen Grundes in wesentlichem Umfang verursachen, sind sie der

Abgabepflicht für Motorfahrzeugabstellflächen (Art. 34 Abs. 3) unterworfen. Der Gemeinderat erlässt

die erforderlichen Verfügungen. 2 Baureglement und Zonenplan vom 28. Mai 1978 werden aufgehoben; bisherige Gestaltungspläne

bleiben in Kraft. Der Bestand alter Bauten und Anlagen ist unter Vorbehalt der öffentlichen Ordnung

gewährleistet. 3 Dieses Reglement findet auf alle Gesuche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht

werden; für hängige, nicht rechtskräftig erledigte Gesuche gilt es, soweit es eine Bewilligung

ermöglicht. 4 Reglement und Zonenplan treten mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 19, 20 5 …21 6 Der Teilzonenplan „Hafenanlage Spreitenbach“ und der Art. 23c PBR treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Sie treten nach 10 Jahren wieder ausser Kraft, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein bewilligungsfähiges Baugesuch für die neue Hafenanlage Spreitenbach innerhalb des Planungsperimeters des Teilzonenplans eingereicht wird. 22

Schwyz, RRB-Nr. 161 vom 3. Februar 1998

19An der Urnenabstimmung vom 22. Oktober 1995 angenommen.

20Vom Regierungsrat mit RRB Nr. 253 vom 6. Februar 1996 genehmigt. Vorbehalte und Auflagen mir RRB Nr. 161 vom 3. Februar 1998 bereinigt.

21Ausserkrafttretung der Gewerbezone II (genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 614 vom 2. Juli 2013) nach ungenutzter zehnjähriger Frist am 2. Juli 2023

22Ergänzungen vom Regierungsrat mit RRB Nr. 649 vom 13.September 2023 genehmigt.

15 INHALTSVERZEICHNIS

I. ZWECK UND GRUNDLAGEN

Art. 1 Zweck und Inhalt Art. 2 Planungsmittel und -grundlagen Art. 3 Information

II. NUTZUNGSORDNUNG

1. ALLGEMEINES

Art. 4 Nutzungspläne Art. 4a Baulinien Kernentlastungsstrasse Art. 5 Planungskommission 2. NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

a) Allgemeines Art. 6 Masszahlen und Bestandesgarantie

b) Abstände Art. 7 Grenz- und Gebäudeabstand Art. 8 Weitere Abstände

c) Nutzungsmass Art. 9 Baugeschosszahl (BGZ) Art. 10 Anteilziffern (WAZ, GAZ) Art. 11 Flächennutzungsziffer (FNZ)

d) Bauweise Art. 12 Geschlossene Bauweise Art. 13 Verdichtete Bauweise Art. 14 Arealüberbauung

3. ZONENPLAN (ZP)

a) Kernzonen Art. 15 Allgemeines Art. 16 Kernzone 1 (K1) Art. 17 Kernzone 2 (K2) Art. 18 Kernrandzone (KR)

b) Wohn- und Wohngewerbezonen Art. 19 Wohnzonen (W1; W2; W3) Art. 20 Wohngewerbezonen (WG2 und WG3)

c) Gewerbe- und Industriezonen Art. 21 Gewerbezone (Gl) Art. 22 Industriezone (I)

16

d) Öffentliche Zonen Art. 23 Öffentliche und Friedhofzone (Oe; F)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.