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Art. 49 · Baukontrolle
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 16 · Original-PDF
1 Die Baustadien sind der Bauverwaltung rechtzeitig anzuzeigen und von dieser beförderlich zu prüfen. 2 Sie hat nach Anzeige an den Bauherrn Zutritt zur Baustelle und ist berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen. 3 Bauten dürfen bezogen werden, sobald sie zur Abnahme bereit und gemeldet sind.
VI. Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.