Art. 4 · Nutzungspläne
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 3 · Original-PDF
1 Die Gemeindeversammlung erlässt den Zonenplan und die Erschliessungspläne. 2 Für die im kantonalen Recht vorgesehenen Mindestflächen erlässt der Gemeinderat auf Antrag der Grundeigentümer Gestaltungspläne (Art. 28 f.); sie sind obligatorisch, soweit der Zonenplan dies für bestimmte Gebiete vorsieht oder eine Arealüberbauung (Art. 14) mehr als insgesamt 4'000 m² umfasst. 3 Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gestaltungsplänen, von Planungszonen und die Verfügung von Bausperren richten sich nach kantonalem Recht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.