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Art. 3 · Information

BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 2 · Original-PDF

1 Die Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung periodisch über den Stand der Planung. 2 Jedermann kann die erlassenen Planungsunterlagen einsehen und gegen Gebühr Exemplare, Auszüge oder Kopien beziehen.

1Datum der Beratung durch die Gemeindeversammlung. - Fussnoten zu diesem Erlass bilden Auslegungshilfen, deren Ergänzung vorbehalten bleibt. 2Leitbilder, Konzepte und Inventare sind Planungsgrundlagen, Richt- und Nutzungspläne behörden- bzw. allgemeinverbindliche Planungsmittel; für den Erlass von (fakultativen) Richtplänen gelten die Bestimmungen des Nutzungsplanverfahrens, mit Ausnahme der Zuständigkeit des Gemeinderats (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV), sinngemäss.

1 II. Nutzungsordnung

1. ALLGEMEINES

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.