Art. 3 · Information
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 2 · Original-PDF
1 Die Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung periodisch über den Stand der Planung. 2 Jedermann kann die erlassenen Planungsunterlagen einsehen und gegen Gebühr Exemplare, Auszüge oder Kopien beziehen.
1Datum der Beratung durch die Gemeindeversammlung. - Fussnoten zu diesem Erlass bilden Auslegungshilfen, deren Ergänzung vorbehalten bleibt. 2Leitbilder, Konzepte und Inventare sind Planungsgrundlagen, Richt- und Nutzungspläne behörden- bzw. allgemeinverbindliche Planungsmittel; für den Erlass von (fakultativen) Richtplänen gelten die Bestimmungen des Nutzungsplanverfahrens, mit Ausnahme der Zuständigkeit des Gemeinderats (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV), sinngemäss.
1 II. Nutzungsordnung
1. ALLGEMEINES
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.