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Art. 31 · Erschliessung

BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 12 · Original-PDF

1 Die Erschliessung richtet sich nach kantonalem Recht und den einschlägigen Werkreglementen und Plänen. Soweit in den Nutzungsplänen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Flächen von Anlagen den Zonen zuzurechnen, deren Bereich sie zur Hauptsache erschliessen. 2 Die Verkehrserschliessung hat der Verkehrsplanung Rechnung zu tragen; mit Bewilligungen können Auflagen verbunden werden, insbesondere solche der Zweckmässigkeit der Strassenführung und - anschliessung. 3 Für Arealüberbauungen (Art. 14) kann ein Verkehrsbelastungsnachweis verlangt werden, der die Auswirkungen auf die betroffenen Verkehrsträger innerhalb der Gemeinde und die Zumutbarkeit der Mehrbelastung aufzeigt, andernfalls das Erschliessungsverfahren nach kantonalem Recht durchzuführen ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.