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Art. 39 · Hängige Baugesuche

BZO Bauordnung · S. 25 · Original-PDF

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Baugesuche werden nach den Bestimmungen dieser Bauordnung entschieden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.