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Art. 22 · Allgemeine Anforderungen

BZO Bauordnung · S. 18 · Original-PDF

1Für die Erstellung und den Betrieb von Bauten und Anlagen gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie. Allgemeine Anforderungen

2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.