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Art. 22 · Allgemeine Anforderungen
BZO Bauordnung · S. 18 · Original-PDF
1Für die Erstellung und den Betrieb von Bauten und Anlagen gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie. Allgemeine Anforderungen
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.