Art. 19 · Abgrabungen
BZO Bauordnung · S. 17 · Original-PDF
1Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu reduzieren. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain um mehr als 1/3 der Fassadenlänge bzw. bei Garagezufahrten und Hauseingängen um mehr als 7.50 m abgegraben, muss die Gesamthöhe um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.
2Nicht zulässig sind Abgrabungen entlang Fassaden oder Fassadenabschnitten, innerhalb derer sowohl das Untergeschoss um mehr als 80 cm über das massgebende Terrain hinaus ragt, als auch ein allfälliges Attikageschoss nicht mindestens um das Mass seiner Höhe von der Fassadenflucht zurückgesetzt ist. 9 § 19 Nutzungsreglement
1Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte erlassen.
2Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden die Pflege und Unterhaltsbestimmungen im Betriebsplan festgelegt. 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.