Art. 67
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 25 · Original-PDF
1Es gelten die folgenden Oberbauungsmasse: - Ausniltzungsziffer: 1.2 - Geschosszahl:
4Vollgeschosse, wovon das oberste Geschoss innerhalb der Dachschrage zu liegen hat. - Gebaudehohe: 9 m - Firsthohe: 15 m 2Die Grenz- und Gebaudeabstande gegenilber den benachbarten Grundstilcken werden durch den Bezirksrat im Einzelfall festgelegt. Dabei berilcksichtigt er die bisherige Oberbauung auf dem Baugrundstilck, die bestehende oder projektierte Oberbauung auf dem Nachbargrundstilck sowie Stellung, Lage und Volumen des zu realisierenden Gebaudes filr das Gesamtbild des betreffenden Quartiers.
d)Gestaltungsbaulinie
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.