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Art. 5 · 2. Richtplan
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 3 · Original-PDF
1Der In halt des kommunalen Richtplans sowie dessen Wirkung und das Verfahren richten sich nach kantonalem Recht. 2Der Richtplan wird durch den Bezirksrat erlassen. 3. Nutzungspliine
a)Zonenplan
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.