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Art. 40 · (aft Art. 43)

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 16 · Original-PDF

1Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebaudehohe, 4.50 m Firsthohe und 60 m2 Grundflache aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten. 2Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1 m uberragen, durfen bis 1 m an die Grenze heranreichen. 3Fur Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Bezirksrat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten. X:\RP\390 Kussnacht am Rlgl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_ Vorpriifung2.doc 17 StOtzmauern und Boschungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.