Art. 29 · 2. Ersatzabgabe fUr Motorfahrzeugabstellplatze
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 11 · Original-PDF
11st die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplatze fOr Motorfahrzeuge auf privatem Grund und Boden nicht moglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an den Bezirk zu leisten, die zweckgebunden fOr den Bau und Betrieb offentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. 2Die Ersatzabgabe je Abstellplatz betragt Fr. 4'000.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fallig. Bei einer nachtraglichen Erstellung innert langstens 10 Jahren nach lnkrafttreten der Baubewilligung wird die Abgeltung im Urnfang der realisierten Platze zinslos und ohne Teuerungsausgleich zuruckerstattet, wobei pro abgelaufenes valles Kalenderjahr ein Abzug von 10% vorgenommen wird. 3Die Ersatzabgabe erhoht sich jahrlich entsprechend dem Zurcher Baukostenindex (Stichdatum Basiswert: Januar 1994 ). 3. Abstellplatze in den Kern- und Zentrumszonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.