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Art. 123 · c) Einsprache

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 46 · Original-PDF

1Wahrend der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. 20ffentlichrechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung tiber die Verwaltungsrechtspflege beim Bezirksrat, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter des Bezirks Kussnacht einzureichen. 3Spatere Einsprachen sind zulassig, wenn die baulichen Vorkehren aus den aufgelegten Planen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.