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Art. 118 · 1. Bewilligungspflicht

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 44 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen dUrfen nur mit behiirdlicher Bewilligung errichtet oder geandert werden. Als bewilligungspflichtige Anlagen gelten namentlich Verkehrseinrichtungen, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind, erhebliche Gelandeveranderungen, Silos, offene Materiallagerplatze, ortsfeste Krananlagen, Reklameeinrichtungen, Schaukasten, Warenautomaten und ahnliche Einrichtungen sowie Stiltzmauern und kUnstlich angelegte Biischungen von mehr als 1.20 m ab gewachsenem Boden. Die Bewilligungspflicht fUr die Erstellung und Anderung von Bauten richtet sich nach kantonalem Recht. 2Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. FUr geringfilgige Bauvorhaben genUgt die Meldepflicht. FUr baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist stets das ordentliche Verfahren durchzufilhren. 30hne Baubewilligung dUrfen provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die wahrend der Ausfilhrung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen beniitigt werden. 2. Meldeverfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.