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Art. 117 · 4. Anderung und Aufhebung
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 43 · Original-PDF
1Der Gestaltungsplan kann a us wichtigen Grunden auf Antrag der GrundeigentOmer geandert werden. 2Er kann nach Anhoren der GrundeigentOmer durch Verfi.igung des Bezirksrates aufgehoben werden, wenn innert fOnfzehn Jahren seit lnkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde. X:\RP\390 KQssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement~VorpriJfung2.doc 44 VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UNO BAUKONTROLLE
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.