Art. 113
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 41 · Original-PDF
1Die Ausnutzungsziffer kann bei Gestaltungspliinen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in allen Zonen, ausgenommen in der Zone WL und WLB, zusatzlich zum Bonus von 0.05 gemiiss Art. 115 Abs. 2 Bst. a um weitere 0,05 erhiiht werden, sofern aile Kriterien von Art.114 erfOIIt sind und wenn ein Anteil von mindestens 20 % der zu Wohnzwecken bestimmten Bruttogeschossflache fOr den preisgunstigen Wohnungsbau reserviert wird. 2Die Anforderungen des preisgunstigen Wohnungsbaus sind erflillt, wenn sich der Bauherr fOr die Erstellung, die Vermietung oder den Verkauf von Wohnraum zur Einhaltung der Vorschriften des Wohn- und Eigentumsfiirderungsgesetzes (WEG) vom 4. Oktober 197 4 verpflichtet und die Zusicherung von Bundeshilfe vorliegt. Der Bezirksrat kann andere Finanzierungsmodelle bewilligen, sofern diese eine dem WEG mindestens gleichwertige Verbilligung gewahrleisten. 3Der Bezirksrat kann mit den Baugesuchsunterlagen einen Mietzinsplan verlangen und diesen fOr verbindlich erklihen.
4Die Mindestbruttogeschossflache nach Abs. 1 darf bei Mietwohnungen wahrend mindestens 25 Jahren nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot wird als iiffentlichrechtliche Eigentumsbeschrankung im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung darf nur mit Zustimmung des Bezirksrates geliischt werden. VI. Gestaltungsplan
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.