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Art. 49 · Abgestufte Bauten in Hanglage sind in allen Wohnzonen zulässig

BZO Küsnacht · S. 32 · Original-PDF

1 Abgestufte Bauten in Hanglage sind in allen Wohnzonen zulässig. ABGESTUFTE BAUTEN IN HANGLAGE 2 Es gilt die zonengemässe Baumassenziffer. 3 Die zulässige Stufenzahl ergibt sich aus der Summe der zulässigen anrechenbaren Dach-, Voll- und Untergeschosse. 4 Gestaltete und begehbare Dachterrassen sind zulässig. 5 Die in den einzelnen Zonen zulässige höchste Höhe (Gebäudehöhe gemäss Art. 19) ab gewachsenem Terrain darf an keinem Punkt überschritten werden. 28 6 Vorsprünge dürfen die Profillinie horizontal um höchstens 2,0 m, vertikal um höchstens 1,0 m überschreiten. 7 Die zulässige Gebäudelänge beträgt in Richtung der Falllinie gemessen 35,0 m. Im Übrigen ist die Gebäudelänge gemäss Art. 19 einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.