← BZO Küsnacht · Inhaltsverzeichnis

Art. 34

BZO Küsnacht · S. 26 · Original-PDF

1 Für Wohnzonen gilt § 52 Abs. 1 PBG. Öffentliche Einrichtungen mit einem quartierbezogenen Einzugsgebiet sind zulässig, sofern die Wohnqualität nicht erheblich beeinträchtigt wird. WOHNSCHUTZ 2 In den im Zonenplan entsprechend abgegrenzten Gebieten gelten die folgenden besonderen Nutzungsanordnungen: a In den zweigeschossigen Kern- und Wohnzonen muss mindestens

1/3 der Gesamtnutzfläche dem Wohnen dienen. b In der dreigeschossigen Kernzone sowie den drei- und vierge-

schossigen Wohnzonen muss mindestens 1/2 der Gesamtnutzfläche

dem Wohnen dienen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.