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Art. 34
BZO Küsnacht · S. 26 · Original-PDF
1 Für Wohnzonen gilt § 52 Abs. 1 PBG. Öffentliche Einrichtungen mit einem quartierbezogenen Einzugsgebiet sind zulässig, sofern die Wohnqualität nicht erheblich beeinträchtigt wird. WOHNSCHUTZ 2 In den im Zonenplan entsprechend abgegrenzten Gebieten gelten die folgenden besonderen Nutzungsanordnungen: a In den zweigeschossigen Kern- und Wohnzonen muss mindestens
1/3 der Gesamtnutzfläche dem Wohnen dienen. b In der dreigeschossigen Kernzone sowie den drei- und vierge-
schossigen Wohnzonen muss mindestens 1/2 der Gesamtnutzfläche
dem Wohnen dienen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.