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Art. 32 · In den zweigeschossigen Wohnzonen ist die geschlossene Überbauung bis zu einer …

BZO Küsnacht · S. 25 · Original-PDF

1 In den zweigeschossigen Wohnzonen ist die geschlossene Überbauung bis zu einer Gesamtlänge von 25,0 m gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder wenn mehrere Bauten gleichzeitig gebaut werden. GESCHLOSSENE ÜBERBAUUNG 2 In allen Kernzonen und den drei- und viergeschossigen Wohnzonen ist die geschlossene Überbauung bis zu einer Gesamtlänge von 40,0 m gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder wenn mehrere Bauten gleichzeitig gebaut werden. In den Kernzonen muss zudem die Gebäudeunterteilung sichtbar bleiben. 3 In den Gewerbe- und Industriezonen ist die geschlossene Überbauung uneingeschränkt zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.