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Art. 16 · Bewilligungspflicht bei Abbrüchen

BZO Küsnacht · S. 14 · Original-PDF

Eine Abbruchbewilligung gemäss § 309 Abs. 1 lit. c PBG wird nur erteilt, wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist oder wenn sich der Abbruch auf das Ortsbild nicht ungünstig auswirkt. BEWILLIGUNGSPFLICHT BEI ABBRÜCHEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.