Art. 59 · Strafen
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 29 · Original-PDF
1Es gelten die Strafbestimmungen gemäss § 213 PBG.
2Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen, oder wenn die Täterschaft fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40‘000 Franken.
3Wer die Vorschriften in den Artikeln 23, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 26 Abs. 2 und 3 und 46 dieses Bau- und Zonenreglements verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz NLG mit Busse bis zu 20‘000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5‘000 Franken bestraft. Teil I Schlussbestimmungen Hinweis auf PBG § 215-221 Änderung bisherigen Rechts § 222-223 Aufhebung bisherigen Rechts § 224-227 Übergangsbestimmungen
| Hinweis auf PBG | § 215-221 | Änderung bisherigen Rechts |
|---|---|---|
| § 222-223 | Aufhebung bisherigen Rechts | |
| § 224-227 | Übergangsbestimmungen |
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