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Art. 13 · Zentrumszone Mattenhof ZM

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 11 · Original-PDF

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1Für die Zentrumszone Mattenhof gilt eine Gestaltungsplanpflicht, auf der Parzelle Nr. 2988 gilt nur eine Bebauungsplanpflicht.

2Im Rahmen des notwendigen Gestaltungs- resp. Bebauungsplanes ist ein städtebaulich attraktives Projekt mit einer hohen Verdichtung anzustreben. Der Gemeinderat kann dies mit Mindestbaumassen sicherstellen.

3In der Zentrumszone Mattenhof ZM sind zulässig: - Wohnungen, die über einer Fassadenhöhe von 4 Metern liegen; - In den im Zonenplan festgelegten Bereichen sind folgende Hochhäuser im Rahmen der Anforderungen gemäss Art. 53 BZR zulässig: - im Bereich östlich der Nidfeld- und Horwerstrasse maximal 2 Hochhäuser bis 45 m Firsthöhe, - auf der Parzelle Nr. 2988 ein Hochhaus (Ausrichtung zum Mattenplatz) mit einer maximalen Höhenkote gemessen bis zum höchsten Punkt des Gebäudes (HK) von 504.00 m ü. M.; die Gemeinde kann ein zweites Hochhaus (Ausrichtung Bahnhofplatz) Seite 11/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch mit einer maximalen HK bis zu 562.50 m ü. M. bewilligen, wenn auf dieser Parzelle eine öffentliche Einrichtung von regionalem Interesse realisiert wird, - im übrigen Bereich sind Hochhäuser zulässig, wenn die Anforderungen gemäss Art. 53 BZR erfüllt sind und wenn dies das Gesamtkonzept gemäss Art. 20 vorsieht, - auf der Parzelle Nr. 2988 ist zusätzlich eine Sport- und Eventhalle zulässig. Art. 13 geändert

1Für die Zentrumszone Mattenhof gilt eine Gestaltungsplanpflicht.

2Im Rahmen des notwendigen Gestaltungsplanes ist ein städtebaulich attraktives Projekt mit einer hohen Verdichtung anzustreben. Der Stadtrat kann dies mit Mindestbaumassen sicherstellen.

3In der Zentrumszone Mattenhof ZM sind zulässig: - Wohnungen, die über einer Fassadenhöhe von 4 Metern liegen; - In den im Zonenplan festgelegten Bereich sind folgende Hochhäuser im Rahmen der Anforderungen gemäss Art. 53 BZR zulässig: - im Bereich östlich der Nidfeld- und Horwerstrasse maximal 2 Hochhäuser bis 45 m Firsthöhe, - auf der Parzelle Nr. 2988 ein Hochhaus mit einer maximalen Firsthöhe von 45 m als Basishöhe; die Stadt Kriens kann eine maximale Firsthöhe bis zu 80 m bewilligen, wenn auf dieser Parzelle eine öffentliche Einrichtung von regionalem Interesse realisiert wird (Abs. 3, Alinea 4 infolge Beschwerde gemäss RRE Nr. 457 vom 15. April 2014 von der Genehmigung ausgenommen), - im übrigen Bereich sind Hochhäuser zulässig, wenn die Anforderungen gemäss Art. 53 BZR erfüllt sind und wenn dies das Gesamtkonzept gemäss Art. 20 vorsieht. 249/2019 Seite 35/38 Nr. der Änderung In Kraft seit Betroffener Artikel Art der Änderung Alter Text B+A Nr. 5 21. Juli 2021

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.