Art. 35 · Parkierung für Fahrzeuge
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 20 · Original-PDF
1 Der Parkierungsbedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. Soweit die VSS-Normen auf die Bruttogeschossfläche abstellen, ist an deren Stelle die Hauptnutzfläche der jeweils gültigen SIA-Norm 416 zu berücksichtigen. 2 Bei Wohnnutzungen kann in Abweichung zu Abs. 1 die Anzahl von Pflichtparkfeldern für Bewohner in Abhängigkeit der ÖV-Güteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE), wie folgt reduziert werden:
a.ÖV-Güteklasse A: bis zu 50 %
b.ÖV-Güteklasse B: bis zu 40 %
c.ÖV-Güteklasse C: bis zu 20 %
Seite 16 3 Die Parkierung ist ab zehn Parkfeldern sowohl bei Neubauten als auch bei wesentlichen Erweiterungen von bestehenden Bauten in unterirdische Bauten, Unterniveaubauten oder vollständig in Gebäude integrierten Parkierungsanlagen zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucher- und Kundenparkfelder. 4 Bei Neubauten oder wesentlichen Erweiterungen von Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche ist die Parkierung in unterirdischen Bauten, in Unterniveaubauten oder vollständig in das Gebäude integriert zu erstellen. 5 Die Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 6 Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von mindestens 5.00 m, rechtwinklig gemessen ab der Grenze der Strassenparzelle, so zu befestigen, dass eine Verschmutzung des öffentlichen Raums vermieden wird. 7 Parkfelder für Besucher sind allgemein zugänglich anzuordnen. Sie sind als Besucher-Parkplätze zu bezeichnen. Sofern sie oberirdisch angeordnet werden, haben sie sich sorgfältig in die Umgebungsgestaltung einzugliedern. 8 In der Dorfzone, der Strukturerhaltungszone sowie der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone kann aus Gründen des Ortsbildschutzes von der Pflicht zur Erstellung von Parkierungsanlagen ganz oder teilweise befreit werden. 9 Die Bemessung der Ersatzabgaben wird im Beitrags- und Gebührenreglement für das Bauwesen festgelegt.
10Die Entrichtung der Ersatzabgaben verschafft keinen Anspruch auf dauernd verfügbare Parkfelder.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.