Art. 22 · Ortsbild- und Umgebungsschutzzone
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 14 · Original-PDF
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone 1 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2 Bauten und Anlagen haben sich besonders sorgfältig ins Orts- und Umgebungsbild einzufügen. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung. 3 Abbrüche sind nur zulässig, wenn gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann oder wenn das Areal aus öffentlichen Interessen nicht überbaut werden soll.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.