Art. 721.0 · Baureglement (BauR)
BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 1 · Original-PDF
721.0 Baureglement (BauR) 23. September 2018 mit Änderungen bis 1. Februar 2026 Chronologie Erlass Beschluss der Stimmberechtigten vom 23. September 2018; genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 18. Mai 2020 mit Ergänzung vom 5. Juni 2020. Gestaffeltes Inkrafttreten: (1) Inkrafttreten mit Ausnahme von Art. 10, Art. 48, Art. 49, Art. 90 Abs. 5, Anhang III betreffend Landschaftsschutzgebiet 1.4 und 1.5 sowie Landschaftsschongebiet 3.9 am 1. September 2021 (siehe GRB 2021/412 vom 7. Juli 2021, gestützt auf Art. 99 des Reglements). (2) Inkrafttreten von Art. 10 und von Anhang III betreffend Landschaftsschutzgebiet 1.5 am 1. März 2023 (siehe GRB 2022/709 vom 21. Dezember 2022). (3) Inkrafttreten von Art. 48, Art. 49, Anhang III betreffend Landschaftsschutzgebiet 1.4 sowie Landschaftsschongebiet 3.9 am 1. April 2024 (siehe GRB 2024/74 vom 14. Februar 2024). Änderungen der Anhänge (Zonenvorschriften und dergleichen) Die vorliegende Ausgabe enthält alle Änderungen, die am 1. Februar 2026 rechtskräftig genehmigt und in Kraft getreten waren. Detaillierte Angaben befinden sich auch in den Fussnoten auf den Seiten 74 ff. Baureglement 721.0 Die Einwohnergemeinde Köniz beschliesst, gestützt auf Artikel 69 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)1 und Artikel 32 der Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004, folgendes Baureglement (BauR) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1Die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde besteht aus
a)dem Baureglement,
b)dem Zonenplan (Nutzungsplan und Schutzplan),
c)dem Baulinienplan und
d)der Reklameordnung2.
2Das Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet.
3In Gebieten mit Überbauungsordnungen gilt das Baureglement als ergänzendes Recht.
4Die besonderen Pläne und grafischen Darstellungen und der zugehörige Text (Anhang I), die Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II), die Besonderen Vorschriften zu den Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebieten (L1–L4) (Anhang III) sowie die Liste der verkehrsorientierten Gemeindestrassen (Anhang IV) sind rechtlicher Bestandteil des Baureglements.
5Die Fussnoten, der Hinweisplan und der Inventarplan haben nur orientierenden Charakter. Art. 2 Besitzstandsgarantie
1Der Besitzstand ist im Umfang der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung3 gewährleistet und wird mit den Absätzen 2 bis 4 erweitert. Für Bauteile, die eine Baulinie überragen, gilt der Besitzstand nur im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung; die Absätze 2 bis 4 können nicht beansprucht werden.
1BSG 721.0
2Reklamereglement vom 23. September 2012 (722.1) und Plakatierungsplan.
3Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) und Art. 81 BauG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone und allgemein Art. 3 BauG und Art. 84 des kantonalen Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11). 721.0 Baureglement
2Wurden Bauten oder Anlagen durch ein Feuer- oder Elementarereignis, Erdbeben, Rohrbruch, Terror oder Unruhen zerstört, ist der Wiederaufbau bis fünf Jahre nach dem Ereignis gestattet.
3Liegt der Wiederaufbau von Bauten oder Anlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse, ist dieser unabhängig von der Ursache innert fünf Jahren gestattet.
4Nutzungsänderungen sind zulässig, wenn sie
a)eine wesentliche Annäherung an die geltende Nutzungsordnung bedeuten oder
b)im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Art. 3 Abfall
1Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemässe Bereitstellung, Entsorgung und Verwertung von Abfällen4 gewährleistet ist.
2Bauvorhaben, die keine Auswirkungen auf die Bereitstellung, Entsorgung und Verwertung von Abfällen haben, sind von dieser Pflicht entbunden. Art. 4 Bauen in Gefahrengebieten
1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Artikel 6 BauG. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Schutzplan bezeichnet.
2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Bauvoranfrage einzureichen.
3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
4Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Art. 5 Bauvoranfrage
1Zur Abklärung von grundsätzlichen baurechtlichen Aspekten eines Bauvorhabens besteht die Möglichkeit einer Bauvoranfrage. Die zuständige Stelle der Gemeinde kann gegebenenfalls Stellungnahmen externer Amts- und Fachstellen einholen sowie die Bau- und Planungskommission einbeziehen.
2Eine Bauvoranfrage wird insbesondere empfohlen bei Bauvorhaben in Schutzgebieten, in Gebieten mit bekannten Naturgefahren,
4Für die Abfallentsorgung gelten die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung sowie die Erlasse der Gemeinde. 721.0 im Gewässerraum, in der Landwirtschaftszone, bei grösseren Bauvorhaben und bei baulichen Änderungen an Baudenkmälern.
3Bei Bauvoranfragen wird lediglich eine summarische Einschätzung der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens vorgenommen. Die verbindliche Beurteilung erfolgt erst im Baubewilligungsverfahren. II. Schutz und Gestaltung von Ortsbild und Landschaft 1. Allgemeines Art. 6 Grundsätze
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung sowie den prägenden Elementen und Merkmalen des Orts- und Landschaftsbildes, eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere:
a)Lage, Volumen, Typologie, Stellung, Form und Proportionen von Bauten und Anlagen,
b)Gestaltung, Strukturierung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern,
c) Gestaltung, Strukturierung und Materialisierung von Aussenräumen, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,
d)Gebäudeabstände, Grundstückserschliessungen, Geländeverlauf, Terrainveränderungen und ihr Übergang zu Nachbargrundstücken.
2Mit dem Baugesuch sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung ermöglichen. 2. Schutzgebiete und Schutzobjekte Art. 7 Ortsbildschutzgebiete
1Die im Nutzungsplan bezeichneten Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete gemäss Artikel 86 BauG.
2Sie bezwecken den Schutz von Quartieren, Dörfern, Weilern, Baugruppen von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert.
3Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen, und den vorhandenen, prägenden Elementen (vgl. Art. 6) ist besondere Beachtung zu schenken. 721.0 Baureglement Art. 8 Bauklasse E
1Die im Nutzungsplan bezeichneten Gebiete der Bauklasse E bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung des typischen Orts- und Landschaftsbildes, welches die einzelnen Gebiete prägt.
2Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen, und den vorhandenen, prägenden Elementen (vgl. Art. 6) ist besondere Beachtung zu schenken.
3Um- und Ersatzneubauten haben sich an den Standort und die Volumetrie des bestehenden Baukörpers zu halten. Dabei sind untergeordnete Erweiterungen der Hauptbauten zugelassen.
4In den zentrumsnahen ländlichen Gebieten5 sind für gewerbliche Nutzungen weitergehende Erweiterungen zugelassen, wenn sie die folgenden Masse nicht überschreiten:
a)Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie: 60 m2
b)traufseitige Fassadenhöhe bzw. Fassadenhöhe: 4 m. Art. 9 Schutzplan
1Der Schutzplan bezeichnet Schutz- und Schongebiete sowie die Schutzobjekte. Schutzzweck sowie Bau- und Nutzungsbeschränkungen für die verschiedenen Schutzkategorien sind in den nachstehenden Bestimmungen umschrieben. Ferner enthält Anhang III gebietsbezogene Charakterisierungen und Einzelheiten zum Schutzzweck.
2Die Schutz- und Schongebiete sind in der Landwirtschaftszone als überlagernde Zonen festgelegt. Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen des übergeordneten Rechts und der nachfolgenden Artikel gewährleistet. Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen.
3Im Schutzplan werden zudem die Gefahrengebiete (Art. 4) sowie die Gewässerräume (Art. 71) bezeichnet. Art. 10
1Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete L1 bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung, Freihaltung und Aufwertung von besonders wertvollen naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten. Landschaftsschutzgebiete L1
2Mit Ausnahme von Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und Landschaft sind Bauten und Anlagen nicht zulässig.
5Gemäss Massnahme C 02 des kantonalen Richtplans 721.0
3Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 11
1Das im Schutzplan bezeichnete Landschaftsschongebiet BLN L2 bezweckt die Erhaltung, Aufwertung und Entwicklung von Flächen im Perimeter des BLN-Objekts 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht». Landschaftsschongebiet BLN L2
2Baugesuchen für Bauten und Anlagen im Landschaftsschongebiet BLN L2 ist ein Fachbericht beizulegen, der sich zur Erfüllung der Schutzziele vom BLN-Objekt 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht» äussert.
3Tätigkeiten und Nutzungen, welche die Schutzziele des BLN-Objekts 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht» gefährden oder unverhältnismässig beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 12
1Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3 bezwecken die Freihaltung von besonders empfindlichen und exponierten Lagen und von Gebieten von hoher landschaftsästhetischer Bedeutung und die Bewahrung des Landschaftsbilds. Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3
2Mit Ausnahme von Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und Landschaft sind Bauten und Anlagen nicht zulässig.
3Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 13
1Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschongebiete «Grünes Band» L4 bezwecken die Erhaltung und Entwicklung von stadt- und agglomerationsnahen Erholungslandschaften im Bereiche des stadtnahen Landschaftsgürtels. Die Gebiete zeichnen sich aus durch eine besonders intakte Kulturlandschaft, beispielhafte Lebensräume sowie die enge funktionale Verknüpfung von Landwirtschaft und Naherholung. Landschaftsschongebiete «Grünes Band» L4
2Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie der Bewirtschaftung oder der sanften Naherholung dienen oder zur Revitalisierung der Landschaft beitragen. Sie müssen sich gut in das Landschaftsbild einfügen.
3Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. 721.0 Baureglement Art. 14
1Die im Schutzplan bezeichneten archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen. Archäologische Schutzgebiete
2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Art. 15 Baudenkmäler
1Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler.
2Das Inventar ist behördenverbindlich und im Hinweisplan dargestellt. Art. 16
1Die im kommunalen Richtplan dargestellten historischen Verkehrswege mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren wertvollen Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und wegbegleitenden Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. Historische Verkehrswege
2Die Zulässigkeit von Eingriffen richtet sich nach dem übergeordneten Recht6.
3Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen. Art. 17
1Die im kommunalen Richtplan bezeichneten Fuss- und Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Fuss- und Wanderwege
2Die Zulässigkeit von Eingriffen richtet sich nach dem übergeordneten Recht7.
6Insbesondere die eidgenössische Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451.13).
7Insbesondere das kantonale Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und die kantonale Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1). 721.0 Art. 18
1Die im Schutzplan bezeichneten geschützten Einzelbäume stehen in einem hohen öffentlichen Interesse und sind aus landschafts-, siedlungsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. Geschützte Einzelbäume
2Geschützte Einzelbäume sind von der Grundeigentümerschaft oder dem Bewirtschafter zu pflegen und ungeschmälert zu erhalten. Sie dürfen durch Bauten, Anlagen oder Nutzungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
3Die Grundeigentümerschaft oder der Bewirtschafter hat einen geschützten Einzelbaum bei dessen Abgang mit einem gleichwertigen standortheimischen Baum an derselben Stelle zu ersetzen.
4Die Grundeigentümerschaft oder der Bewirtschafter hat Pflegemassnahmen an geschützten Einzelbäumen mit der zuständigen Stelle der Gemeinde vorgängig abzusprechen.
5Die Gemeinde kann gestützt auf vertragliche Vereinbarungen Entschädigungen für die Pflege und den Ersatz der geschützten Einzelbäume ausrichten. Art. 19
1Die im Schutzplan als erhaltenswert eingezeichneten Einzelbäume sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen sowie ökologischen Gründen in ihrem Bestand zu erhalten. Erhaltenswerte Einzelbäume
2Mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Gemeinde können Eingriffe in Krone und Wurzelwerk, Veränderungen an der Oberfläche (Belag/Versiegelung) sowie Fällungen durch die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht überwiegt.
3Gefällte erhaltenswerte Einzelbäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe von der Grundeigentümerschaft oder vom Bewirtschafter durch gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Art. 20
1Die im Schutzplan eingezeichneten Baumreihen, Alleen und Baumgruppen sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung geschützt. Geschützte Baumreihen, Alleen und Baumgruppen
2Die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle kann die Fällung einzelner Bäume bewilligen, wenn bauliche Eingriffe erforderlich sind, die Einheit der Baumreihe resp. -gruppe erhalten bleibt und das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht überwiegt. 721.0 Baureglement
3Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe von der Grundeigentümerschaft durch gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Art. 21
1Die im Schutzplan eingezeichneten Hochstammobstgärten sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung zu erhalten. Geschützte Hochstammobstgärten
2Einzelne Bäume dürfen ohne Bewilligung gefällt werden, wobei der Bewirtschafter für angemessenen Ersatz zu sorgen hat, um den Schutzzweck weiterhin zu gewährleisten. Der Bewirtschafter hat der Gemeinde das Fällen und die Ersatzmassnahme vorgängig mitzuteilen. Art. 22
1Die im Schutzplan eingezeichneten Hecken, Feld- und Ufergehölze sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen sowie ökologischen Gründen geschützt. Geschützte Hecken, Feldund Ufergehölze
2Schutz, Erhalt, fachgerechte Pflege sowie Eingriffe richten sich nach dem übergeordneten Recht8. Art. 23
1Die im Schutzplan eingezeichneten Lebensräume dienen als natürliche Lebensgrundlage für standorttypische Pflanzen- und Tierarten und sind geschützt. Geschützte Lebensräume
2Eingriffe bedürfen einer Bewilligung. Geschützte Lebensräume dürfen nicht beeinträchtigt werden.
3In einem Abstand von 6 m, gemessen ab Oberkante Böschung oder Rand des geschützten Lebensraums, dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden.
4Die geschützten Ufervegetationen und Feuchtstandorte sowie die geschützten Trockenstandorte von lokaler Bedeutung sind extensiv zu bewirtschaften.
8Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), Eidgenössische Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) und insbesondere das kantonale Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11) und die kantonale Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG 426.111). 721.0 Art. 24
1Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Ersatzmassnahmen
2Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle. 3. Umgebungsgestaltung Art. 25 Begrünung
1Die Grünflächenziffer gemäss Artikel 31 der kantonalen Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV)9 wird in Artikel 53 bestimmt.
2Die Grünflächen sind möglichst zusammenhängend anzulegen. Es sind möglichst standortgerechte und einheimische Pflanzen zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für Bäume gemäss den Absätzen 3 und 4.
3In den Arbeitszonen reduziert sich die nach Artikel 53 erforderliche Grünfläche um 50 m2 je hochstämmigen Baum.
4Bäume, die zur Reduktion der erforderlichen Grünfläche führen, dürfen weder entfernt noch in ihrem Weiterbestand behindert werden. Sie sind bei Abgang durch die Grundeigentümerschaft zu ersetzen. Diese Bäume werden von der Gemeinde in einem Kataster eingetragen. Art. 26
1Ist ein Bauvorhaben mit einer Umgestaltung der Umgebung verbunden, sind sämtliche bewilligungsrelevanten Umgebungselemente im Baubewilligungsverfahren im Umgebungsgestaltungsplan aufzuführen. Umgebungsgestaltungsplan
2Mit der Baubewilligung werden diese Elemente verbindlich.
9BSG 721.3 721.0 Baureglement III. Nutzungsordnung 1. Allgemeines Art. 27 Nutzungsplan
1Der Nutzungsplan teilt das Gemeindegebiet in Bauzone und Landwirtschaftszone ein. Er ordnet die verschiedenen Zonen gemäss Artikel 29 ff. zu. Diese legen die im betreffenden Gebiet zulässige Art baulicher Nutzung und die hierfür geltenden weiteren Bestimmungen fest. Er kann zudem besondere Nutzungsfestlegungen (Art. 47) zuordnen.
2Der Nutzungsplan kann Bauklassen zuordnen, welche die baupolizeilichen Masse (Art. 53) bestimmen, die für das Bauen im betroffenen Gebiet gelten. Er bezeichnet die Gebiete der Bauklasse E (Art. 8).
3Der Nutzungsplan bezeichnet die Zonen mit Planungspflicht und weist Zonen mit Überbauungsordnungen aus.
4Im Nutzungsplan werden zudem die Ortsbildschutzgebiete nach Artikel 7 bezeichnet. Weiter stellt er Wald, Gewässer und das unproduktive Land dar. Art. 28 Lärmempfindlichkeitsstufen
1Den Nutzungszonen in Artikel 29 ff. sind Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 Absatz 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)10 zugeordnet.
2Die Aufstufungsbereiche gemäss Artikel 43 Absatz 2 LSV werden im Nutzungsplan bezeichnet.
3Für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten bleiben Ausnahmebewilligungen nach Artikel 31 LSV vorbehalten.
4Die Pflicht zur Bereitstellung eines Wohnnutzungsanteils in Gemischten Zonen AW (Art. 30) und in Kernzonen K (Art. 31) entfällt, wenn die Immissionsgrenzwerte auch mit Massnahmen gemäss Artikel 31 LSV nicht eingehalten werden können.
10SR 814.41 721.0 2. Nutzungszonen Art. 29 Wohnzone W
1Die Wohnzone W ist für das Wohnen bestimmt.
2Arbeitsaktivitäten, die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören, dürfen bis zu 50 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück einnehmen.
3Nicht beanspruchte Flächen der Arbeitsnutzung können unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken innerhalb der Wohnzone W übertragen werden, das Mass der Nutzung bleibt davon unberührt. Im Übrigen gilt Artikel 32 BMBV11 sinngemäss.
4Beherbergungsbetriebe für maximal sechs Gäste sind zulässig.
5Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nicht zulässig.
6Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Artikel 43 LSV12. Art. 30 Gemischte Zone AW
1In der Gemischten Zone AW sind das Wohnen sowie stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe zulässig.
2Der minimale Wohnanteil beträgt ein Geschoss pro Gebäude. Er kann in einem anderen Gebäude auf der Bauparzelle oder auf einer unmittelbar angrenzenden Parzelle in der gemischten Zone AW erfüllt werden. Massgebend ist, dass jeweils ein ganzes Geschoss dem Wohnen dient, unabhängig von der Fläche der Geschosse.
3Wird der minimale Wohnanteil in einem anderen Gebäude erfüllt, so ist im Baugesuch die grundbuchliche Sicherstellung der dauerhaften Wohnnutzung mit einer Grunddienstbarkeit nachzuweisen. Die Dienstbarkeit darf nur mit Zustimmung der Gemeinde gelöscht werden, was im Grundbuch anzumerken ist. Die Gemeinde führt ein Kataster über die in anderen Gebäuden erfüllten Wohnanteile.
4Verkaufsläden sind bis zu einer Geschossfläche von je 230 m2 zulässig.
5Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nicht zulässig.
6Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV13.
11 BSG 721.3 12 SR 814.41 13 SR 814.41
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 1) verbindlich lesbar.
721.0 Baureglement Art. 31 Kernzone K
1In der Kernzone K sind stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe sowie das Wohnen zulässig.
2Kultusnutzungen sind zulässig.
3Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nicht zulässig.
4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV14. Art. 32 Arbeitszone 1 A1
1In der Arbeitszone 1 A1 sind alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden und Gastgewerbebetriebe sowie Beherbergungsbetriebe zulässig. Für Anlagen der Intensiverholung, Kultusnutzungen, Versammlungsräume und dergleichen dürfen jedoch höchstens 20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück beansprucht werden.
2Das Wohnen darf bis 20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück einnehmen. Nicht genutzte Flächen der Wohnnutzung können unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken innerhalb der Arbeitszone 1 A1 übertragen werden, das Mass der Nutzung bleibt davon unberührt. Im Übrigen gilt Artikel
32BMBV15 sinngemäss.
3Erotikbetriebe sind nicht zulässig.
4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV16. Art. 33 Arbeitszone 2 A2
1In der Arbeitszone 2 A2 sind alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden und Gastgewerbebetriebe zulässig. Für Anlagen der Intensiverholung, Versammlungsräume, Kultusnutzungen und dergleichen dürfen jedoch höchstens 20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück beansprucht werden.
2Das Wohnen ist nur für das betriebsnotwendig an diesen Standort gebundene Personal zulässig.
3Erotikbetriebe sind zulässig.
4Beherbergungsbetriebe sind nicht zulässig.
5Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Artikel 43 LSV17.
14 SR 814.41 15 BSG 721.3 16 SR 814.41 17 SR 814.41
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 1) verbindlich lesbar.
721.0 Art. 34 Zone für öffentliche Nutzungen ZöN Die nähere Zweckbestimmung der Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN und die Grundzüge ihrer Überbauung und Gestaltung sowie die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Artikel 43 LSV18 werden in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) umschrieben. Art. 35 Zone für Sportund Freizeitanlagen ZSF Die nähere Zweckbestimmung der Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF und die Grundzüge ihrer Überbauung und Gestaltung sowie die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Artikel 43 LSV19 werden in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) umschrieben. Art. 36
1In der Zone für Kleingärten ZK sind private Gartennutzungen unterschiedlicher Art sowie die begleitende Infrastruktur gemäss Absatz 2 bis 6 zulässig. Zone für Kleingärten ZK
2Pro Gartenanteil ist ein nicht unterkellertes, nicht beheiztes HolzGartenhaus mit einer Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von bis zu 12 m2 und einer Gesamthöhe von bis zu 3 m zulässig. Die Holz-Gartenhäuser sind zurückhaltend zu gestalten.20
3Nicht beheizte Gewächshäuser sind bis zu einer Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von 6 m2 und einer Gesamthöhe von 2 m zulässig.21
4Ebenfalls zulässig sind Werkzeugtruhen, Grilleinrichtungen, Brunnen und dergleichen sowie ungedeckte Sitzplätze.
5Gemeinschaftliche, unversiegelte, oberirdische Parkplätze und Wege sind zulässig.
6In jeder Zone für Kleingärten ZK ist eine gemeinsame Sanitäranlage gestattet. Ansonsten darf ausschliesslich nicht verschmutztes Regenabwasser sowie Reinabwasser entstehen, das zu versickern ist.
7Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV22.
18SR 814.41
19SR 814.41
20Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
21Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
22SR 814.41 721.0 Baureglement Art. 37 Grünzone GZ In der Grünzone GZ richten sich Zweck und Nutzung nach den Vorschriften des kantonalen Rechts23. Art. 38
1In der Bauernhofzone BZ richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts24 sowie Artikel 39 Absatz 2 und 3. Bauernhofzone BZ
2Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV25. Art. 39
1In der Landwirtschaftszone LWZ richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts26. Landwirtschaftszone LWZ
2Die Artikel 79 bis 79c des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911 (EG ZGB)27 gelten als öffentlich-rechtliche Vorschriften.
3Die Gesamthöhe von landwirtschaftlichen Silobauten darf in der Regel höchstens 13 m betragen. Die Baubewilligungsbehörde kann bei betrieblicher Notwendigkeit, besonderen örtlichen Verhältnissen und guter Landschaftseinpassung eine Gesamthöhe von bis zu 30 m bewilligen.
4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV28.
Art. 40 Verkehrszone Strasse VS
1Die Verkehrszone Strasse VS umfasst Teile von Flächen öffentlicher Strassen innerhalb der Bauzone.
2Die Nutzung und das Bauen richten sich nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts29.
23Art. 79 BauG
24Art. 16 ff. und Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), Art. 34 ff. und Art. 39 ff. der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), Art. 85 BauG sowie Art. 80 ff. BauG.
25SR 814.41
26Art. 16 ff. und Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), Art. 34 ff. und Art. 39 ff. der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), Art. 80 ff. BauG.
27BSG 211.1
28SR 814.41
29Insbesondere Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11), eidgenössische Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111), kantonales Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), kantonale Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1). 721.0 Art. 41
1Die Verkehrszone Bahn VB umfasst Teile von Flächen innerhalb der Bauzone, welche von Eisenbahnunternehmen genutzt werden. Verkehrszone Bahn VB
2Nebenanlagen bedürfen vorgängig einer separaten Planung. 3. Besondere Zonen Art. 42 Zonen mit Planungspflicht ZPP In Zonen mit Planungspflicht ZPP werden der Planungszweck, Art und Mass der Nutzung, Gestaltungsgrundsätze sowie weiterführende Bestimmungen in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) festgelegt. Art. 43 Zonen mit besonderen Vorschriften ZBV In Zonen mit besonderen Vorschriften ZBV werden der Planungszweck, Art und Mass der Nutzung, baupolizeiliche Masse, Gestaltungsgrundsätze sowie weiterführende Bestimmungen in den besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) festgelegt. Art. 44
1Der Materialabbau und die Materialablagerung sind nur in den dafür geöffneten Gebieten gestattet. Abbau- und Ablagerungszonen AA
2Die Gemeinde bezeichnet aufgrund der übergeordneten Abbauund Deponieplanung die für Materialabbau oder -ablagerung geöffneten Gebiete durch Ausscheidung besonderer Abbau- und Ablagerungszonen AA und durch Erlass entsprechender Überbauungsordnungen.
3Keine Überbauungsordnung ist erforderlich für kleinere Materialentnahmen, wenn den allenfalls betroffenen öffentlichen Interessen (Verkehrsbelastung, Rekultivierung und dgl.) im Baubewilligungsverfahren genügend Rechnung getragen werden kann. Art. 45
1Die Hotelzone Gurten-Kulm HT ist für Bauten und Anlagen des Gastgewerbes (Hotel, Restaurant, Kongress- und Kursbetrieb und dgl.) bestimmt. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind gestattet. Hotelzone Gurten-Kulm HT
2Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind gestattet, soweit sie diesen Grundsatz beachten, nach einheitlichem Konzept erfolgen und eine betriebliche und räumliche Aufwertung bedeuten. Das 721.0 Baureglement Konzept hat insbesondere die prägenden Elemente der Bauten und Anlagen sowie des Aussenraums zu berücksichtigen.
3Neu- und Erweiterungsbauten dürfen die Dominanz des bestehenden Hotelgebäudes nicht konkurrenzieren. Neue Terrassen und Geländemodulationen sind gestattet.
4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV30.
5Die Hotelzone Gurten-Kulm HT wird als motorfahrzeugfrei erklärt. Das bestehende Zufahrt-Strassennetz darf nicht dem allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden. Art. 46
1Die Schlosszone S bezweckt die vielfältige und nachhaltige Weiterentwicklung des öffentlichen Schlossareals inklusive der bestehenden öffentlichen Aussenräume. Die Anlage dient als Ort der Begegnung und Kultur. Sie wird durch öffentliche und private Nutzungen zusätzlich belebt. Dies erfolgt durch die Nutzung der historischen Gebäude, durch attraktiv gestaltete, öffentlich zugängliche Aussenräume und durch die gezielte Ergänzung des Areals mit Bauten und Anlagen. Schlosszone S
a)Zweck
2Die Besonderen Bestimmungen werden ergänzt durch den Plan 1, Schlosszone S (Anhang I).
b)Plan 1, Schlosszone
3In den bestehenden Bauten und Anlagen sind alle Nutzungen zulässig, die dem Zweck gemäss Absatz 1 dienen, insbesondere
c)Art der Nutzung
a)öffentliche Nutzungen wie Kirche, Museum sowie Mehrzweckräume für Ausstellungen, Theater, Konzerte und Musik;
b)private Nutzungen wie Gästehaus, Restaurant mit Seminar- und Tagungsräumen und Wohnen, wenn sie die öffentlichen Nutzungen respektieren und unterstützen, beispielsweise durch zusätzliches Beleben des Areals.
4Im Neubaubereich a sind Nutzungen zulässig, die mit der Hauptnutzung der Schlossschüür verträglich sind und in Verbindung stehen.
5Im Neubaubereich b sind Bauten und Anlagen zulässig, die als Lärmschutz, als Fussgängerdurchgang oder dem witterungsgeschützten Aufenthalt dienen oder die mit dem Schlosspark in Verbindung stehen, beispielsweise ein Kaffeehaus, ein Teehaus oder eine Orangerie.
30SR 814.41 721.0
6In der ganzen Schlosszone S mit Ausnahme des Schlosshofs und des Schlossparks sind zudem Nebennutzungen zulässig, die in einem betrieblichen Zusammenhang zu den Hauptnutzungen stehen.
7In der ganzen Schlosszone S mit Ausnahme des Schlosshofs, des Schlossparks sowie der Neubaubereiche a und b sind Erweiterungen der bestehenden Bauten sowie neue Erweiterungsbauten, Kleinbauten und Pavillons zulässig. Die Absätze 9 ff. betreffend die Gestaltung bleiben vorbehalten.
d)Mass der Nutzung
8In den Neubaubereichen a und b sind eingeschossige Bauten zulässig. Für die flächenmässige Ausdehnung ist der Plan 1, Schlosszone S massgeblich. Bauten im Neubaubereich a sind an die Schlossschüür anzubauen.
e)Gestaltung
9Sämtliche bauliche Eingriffe haben mit Respekt vor der historischen Anlage zu erfolgen. Alte und neue Bauten haben sich zu einem einmaligen Lebens- und Begegnungsraum zu ergänzen. 10Ein Neubau im Bereich a muss als Erweiterungs- resp. Kleinbau der Schlossschüür und mit einem entsprechenden Habitus in Erscheinung treten. 11Bauten im Neubaubereich b stehen im direkten Zusammenhang mit der alten Friedhofmauer und sind in einer Pavillonarchitektur zu gestalten.
12Für die Erarbeitung von Bauprojekten zur Umnutzung der bestehenden erhaltens- und schützenswerten Bauten und für die Neubaubereiche a und b sind qualitätssichernde Verfahren in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Bau- und Planungskommission durchzuführen.
13Die öffentlichen Aussenräume sind grosszügig und attraktiv zu gestalten sowie angemessen zu beleuchten.
14Der Schutz der Grünelemente richtet sich nach dem entsprechenden Schutzplan.
f)Erschliessung 15Das Schlossareal ist mit Ausnahme der Anlieferung und für Notfalldienste autofrei. Fussgängerinnen und Fussgänger gelangen über die bestehenden Treppen, Gassen und Wege in das Areal. 16Im Bereich der Zufahrt gemäss Markierung im Plan 1, Schlosszone S sind höchstens 12 Parkplätze (Ersatz Parkplätze Schlossschüür) zulässig. Im Übrigen erfolgt die Parkierung für die kulturellen und kommerziellen Nutzungen und Veranstaltungen in den öffentlichen Parkierungsanlagen im umliegenden Zentrumsbereich.
g)Lärmschutz 17Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV31.
31SR 814.41 721.0 Baureglement 4. Besondere Bestimmungen Art. 47
1Im Nutzungsplan werden für einzelne Gebiete besondere Nutzungsfestlegungen getätigt. Sie ergänzen die Zonenvorschriften und Bauklassen. Besondere Nutzungsfestlegungen
2Folgende Nutzungsfestlegungen gelten bei den entsprechenden Bezeichnungen: Bezeichnungen Nutzungsfestlegungen minGFZo xx Minimale oberirdische Geschossflächenziffer32 xx HNFu xx Hauptnutzfläche unterirdisch höchstens xx m2 Wa xx Wohnnutzungsanteil an der realisierten Hauptnutzfläche höchstens xx % minWa xx Minimaler Wohnnutzungsanteil an der realisierten Hauptnutzfläche mindestens xx % pgWa xx Preisgünstiges Wohnen, Anteil gemäss Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a xx % VL 230 Verkaufsläden mit höchstens 230 m2 Geschossfläche VL 750 Verkaufsläden mit höchstens 750 m2 Geschossfläche ALb Ausschluss von Lagerbetrieben, Verteilzentren und Werkhöfen, die nicht als Nebenbetrieb einem zugelassenen Hauptbetrieb räumlich angegliedert sind ASa Ausschluss von Sport- und Freizeitanlagen GH xx Gesamthöhe höchstens xx m HK xxx Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens xxx m ü.M. 33 xx dBA [Lärmemittent] Zwischen den exponiertesten, öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und dem bezeichneten Lärmemittent zu erzielende Schallpegeldifferenz in dBA
3Die besonderen Nutzungsfestlegungen gelten für die einzelnen Grundstücke. Die Beschränkungen der Verkaufsläden gelten unabhängig von der Grundstücksfläche pro Ladengeschäft.
32Art. 60
33Art. 84 Abs. 5 721.0
4Die Übertragung besonderer Nutzungsfestlegungen ist unter unmittelbar angrenzenden Grundstücken innerhalb derselben Bauklasse gestattet, wenn für die Grundstücke dieselbe besondere Nutzungsfestlegung gilt. Artikel 32 BMBV34 ist sinngemäss anwendbar. Art. 48 Reduzierte Parkplatzerstellung
1Bei Grundstücken, die über eine Strasse in einer Tempo-30-Zone oder über eine Begegnungszone (Tempo 20) erschlossen sind und den Ortsteilen Köniz (ohne Schliern), Liebefeld, Spiegel und Wabern angehören, wird die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge bei Wohnnutzung gegenüber dem kantonalen Recht35 reduziert.
2Für das Wohnen beträgt in diesen Gebieten die Bandbreite: Anzahl Wohnungen 721.0 Baureglement
4Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen.
5Falls ein grosses Vorhaben37 unter Absatz 3 fällt, ist der Grundbedarf nach kantonalem Recht zu erstellen. Es sei denn, der untere Wert der Bandbreite ist grösser als der Grundbedarf, in diesem Fall ist der untere Wert der Bandbreite zu erstellen. Im Übrigen dürfen nicht mehr Abstellplätze als der Grundbedarf erstellt werden.
6Für verkehrsintensive Vorhaben gilt das kantonale Recht.
7In der Bandbreite nicht enthaltene Abstellplätze38 bleiben vorbehalten. Art. 50
1Werden für Einkaufsnutzungen mehr als 20 Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt, sind die Kundenparkplätze kostenpflichtig zu bewirtschaften. Parkplatzbewirtschaftung
2Die Bewirtschaftung hat ab der ersten Minute zu erfolgen und darf nicht zurückerstattet werden. Es müssen mindestens die für Kurzzeitparkplätze auf öffentlichem Grund geltenden Ansätze verlangt werden. Art. 51
1Mit dem Ziel einer guten sozialen Durchmischung setzt sich die Gemeinde für die Erstellung und Erhaltung preisgünstiger und dabei qualitativ hochwertiger Mietwohnungen ein, indem sie insbesondere: Preisgünstiges Wohnen
a)bei Erlass oder Änderungen von Nutzungsplänen 20 – 40 % des für das Wohnen bestimmten zusätzlichen Nutzungsmasses – sofern dieses 4'000 m2 Geschossfläche übersteigt – dem preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete vorbehält;
b)geeignete Grundstücke im Baurecht an gemeinnützige Wohnbauträger abgibt und mit Auflagen die Zweckbestimmung für den preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete dauerhaft sichert; c) gemeinnützige Wohnbauträger bei der Landbeschaffung unterstützt.
2Absatz 1 Buchstabe a kommt zur Anwendung, wenn auf einem zusammengehörenden Areal mehr als 4'000 m2 Geschossfläche für das Wohnen neu ermöglicht werden und wenn dieses Areal
37Art. 53 BauV
38Art. 50 Abs. 3 BauV 721.0 in einem der Ortsteile liegt, die von besonders hohen Mietzinsen betroffen sind; der Gemeinderat bezeichnet diese Ortsteile durch Verordnung.
3Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere:
a)die Anforderungen an den preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete, die Instrumente zur Sicherung der Zweckbindung (insbesondere durch Vertrag, Anmerkung im Grundbuch) sowie die Sicherung und Kontrolle der Mietzinse;
b)die Anforderungen an gemeinnützige Wohnbauträger im Sinn von Absatz 1 Buchstabe b;
c) die Massnahmen zur Unterstützung der gemeinnützigen Wohnbauträger bei der Landbeschaffung. Art. 52
1In Gebieten mit Bauklasse IIIa oder IVa gelten bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 in Bezug auf Artikel 53 folgende Erleichterungen: Innenentwicklungsgebiete
a)die oberirdische Geschossfläche ist frei;
b)Gebäudelänge und -breite sind frei;
c) die Anzahl Vollgeschosse ist innerhalb der Fassadenhöhe/Fassadenhöhe traufseitig frei;
d)Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb der von der Projektierung erfassten Fläche sind frei.
2Es muss eine gemeinsame Projektierung über eine zusammenhängende Fläche von 3'500 m2 mit mindestens öV-Erschliessungsgüteklasse C vorliegen. Wenn die Gemeinde zustimmt, können folgende Flächen zusätzlich einbezogen werden:
a)direkt angrenzende Flächen mit Bauklasse IIIb oder IVb;
b)an Gemeindestrassen gegenüberliegende Flächen mit Bauklasse IIIa oder IVa.
3Die Projektierung muss so ausgestaltet sein, dass:
a)eine qualitativ hochwertige Überbauung mit guter städtebaulicher und landschaftlicher Einpassung resultiert;
b)keine überwiegenden Interessen beeinträchtigt werden;
c) pro 10 % zusätzlich realisierter Geschossfläche mindestens 5 % an zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden;
d)die Grünflächenziffer über die ganze von der Projektierung erfassten Fläche mindestens 0,4 beträgt; 721.0 Baureglement
e)die Umsetzung soweit nötig privatrechtlich und grundbuchlich sichergestellt ist.
4Es ist ein qualitatives Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln durchzuführen. Das Verfahrensprogramm hat mindestens folgende Anforderungen aufzustellen:
a)Gute Einordnung von Bauten, Anlagen sowie Freiräumen in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild;
b)hohe architektonische und städtebauliche Qualität;
c) hohe Wohnqualität sowie kontextgerechte Anordnung der Erdgeschossnutzungen;
d)bedarfsgerechte Durchwegung mit Fuss- und Radwegen;
e)attraktive Nutzung und Gestaltung der Freiräume;
f) effiziente Erschliessung und platzsparende Parkierung;
g)nachhaltige Energieversorgungslösungen.
5Als Grundlage für das qualitative Verfahren ist eine umfassende Quartieranalyse zu erstellen, welche die konzeptionellen Rahmenbedingungen und die daraus abgeleiteten Entwicklungsmöglichkeiten der Siedlungs- und Freiraumstrukturen sowie der Erschliessung in einem Gesamtkonzept aufzeigt. Es wird empfohlen, das Gesamtkonzept, insbesondere die gewählte Perimeterabgrenzung der Quartieranalyse, im Rahmen einer Voranfrage einzureichen.
6Die Jury des qualitativen Verfahrens äussert sich in ihrem Schlussbericht zu Qualität und Zweckmässigkeit des dem Siegerprojekt zugrunde liegenden Gesamtkonzeptes sowie zu dessen Umsetzung. Sie legt dar, ob das Siegerprojekt aus ihrer Sicht eine qualitativ hochwertige Überbauung mit guter städtebaulicher und landschaftlicher Einpassung gewährleistet. 721.0 IV. Bauvorschriften 1. Baupolizeiliche Masse und Definitionen Art. 53 Baupolizeiliche Masse nach Bauklassen
1In den jeweiligen Bauklassen gelten die baupolizeilichen Masse gemäss folgender Tabelle: BK VG FH m FHtr m GL m GB m GFZo GZ kGA gGA m m K üZ WZ üZ WB NWB WB NWB I FD 2 1 9,5
–-
7 25 13 - - 0,35 0,35 5 5 9 9 SD IIa FD 3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 1) verbindlich lesbar.
2 11
–-
8,5 25 13 - - 0,35 0,35 5 5 9 9 SD IIb FD 3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 1) verbindlich lesbar.
2 11
–- 8,5 50 15 - - 0,35 0,35 5 5 9 9 SD IIc FD frei frei 11,5
–- 9 50 50 - - 0,35 0,25 1/2 effektive 721.0 Baureglement Legende:
GL/GB Gebäudelänge / Gebäudebreite41 BK Bauklasse GFZo Geschossflächenziffer42 oberirdisch (Art. 60) FD/SD Flachdach / Schrägdach
K = in Kernzone K
üZ = in übrigen Zonen VG Anzahl Vollgeschosse39 FH/FHtr Fassadenhöhe / Fassadenhöhe traufseitig40
(vorbehalten bleibt die Mehrhöhe für Bauten am Hang (Art. 85) sowie die Dachbegrenzungslinie (Art. 88) GZ Grünflächenziffer43
WZ = in Wohnzone W
üZ = in übrigen Zonen ½ effektive ½ der effektiven FH(tr) Fassadenhöhe respektive
Fassadenhöhe traufseitig
(nicht Zahl aus der Tabelle) min. 3 mindestens 3 GA Grenzabstand44 kGA = kleiner Grenzabstand (Art. 74 f.) gGA = grosser Grenzabstand (Art. 73 f.) WB = Wohnbauten, ausgenommen Bauten mit standortbedingtem Wohnen (Art. 33 Abs. 2) NWB = Nicht-Wohnbauten (Art. 74 Abs. 4)
2Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes45, wo diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, sowie die Vorschriften zu den Überbauungsordnungen, den Zonen mit Planungspflicht ZPP, den Zonen mit besonderen Vorschriften ZBV, den Ortsbildschutzgebieten, zur Bauklasse E sowie den Innenentwicklungsgebieten. Art. 54
1Klein- und Anbauten gemäss Artikel 3 und Artikel 4 BMBV46 sind solche, die nur Nebennutzflächen enthalten und die folgenden Masse nicht überschreiten: Klein- und Anbauten
a)Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie: 60 m2
b)traufseitige Fassadenhöhe (FH tr) bzw. Fassadenhöhe (FH): 4 m.
2Für diese Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m. Sie können innerhalb des Gebäudeabstandes erstellt werden.
3Anbauten nach Absatz 1 werden in Bezug auf Gebäudelänge und -breite nicht zum Gebäude gezählt, an das sie angebaut sind.
39Vgl. Art. 18 ff. BMBV sowie Figur 5.1 im Anhang 1 BMBV
40Vgl. Art. 15 BMBV sowie Figur 4.2.a im Anhang 1 BMBV
41Vgl. Art. 12 und Art. 13 BMBV sowie Figuren 3.1 und 3.2 im Anhang 1 BMBV
42Vgl. Art. 28 BMBV sowie Figur 7.2 BMBV
43Vgl. Art. 31 BMBV sowie Art. 25
44Vgl. Art. 22 BMBV sowie Figuren 6.1-6.4 BMBV
45Art. 75 BauG
46BSG 721.3 721.0 Art. 55
1Unterirdische Bauten gemäss Artikel 5 BMBV47 sowie unterirdische Bauteile und Anlagen liegen vollständig unter dem massgebenden Terrain. Unterirdische Bauten, unterirdische Bauteile und Anlagen
2Sie können direkt an der Grundstücksgrenze und innerhalb des Gebäudeabstandes erstellt werden. Art. 56
1Unterniveaubauten gemäss Artikel 6 BMBV48 sind solche, die im Mittel höchstens 1,5 m über das massgebende Terrain hinausragen. Unterniveaubauten
2Sie werden nach Artikel 54 behandelt, falls sie gleichzeitig die dortigen Voraussetzungen erfüllen. Art. 57
1Vorspringende Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV49 sind solche, die folgende Masse nicht überschreiten (vgl. Anhang I, Skizze 1): Vorspringende Gebäudeteile
a)zulässige Tiefe: 1,5 m
b)zulässige Breite: In der Summe 1/3 der Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts.
2Balkone und dazugehörige Überdachungen sind vorspringende Gebäudeteile im Sinne der BMBV, wenn sie mindestens auf einer Seite oder der Hälfte der Längsseite nicht geschlossen werden können und folgende Masse nicht überschreiten:
a)zulässige Tiefe: 1/4 des jeweils geltenden kleinen oder grossen Grenzabstandes oder beim Näherbau 1/4 des Abstandes zur Grenze (vgl. Anhang I, Skizze 2.1).
b)zulässige Breite: Im Mittel 1/2 der Fassadenlänge pro Geschoss, welches auf dem entsprechenden Fassadenabschnitt vollständig über dem massgebenden Terrain liegt (vgl. Anhang I, Skizze 2.2).
3Werden auf einem Fassadenabschnitt Bauteile gemäss Absatz 1 und zugleich solche gemäss Absatz 2 realisiert, gelten insgesamt die Masse gemäss Absatz 2. Bauteile nach Absatz 1 müssen dennoch die Masse gemäss Absatz 1 einhalten (vgl. Anhang I, Skizze 3).
47 BSG 721.3 48 BSG 721.3 49 BSG 721.3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 1) verbindlich lesbar.
721.0 Baureglement
4Dachvorsprünge des Hauptdachs sind vorspringende Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV, wenn ihre Ausladung höchstens 1/4 des jeweils geltenden kleinen oder grossen Grenzabstandes beträgt. Bei Klein- und Anbauten darf die Ausladung höchstens 50 cm betragen.
5Klein- und Anbauten haben, abgesehen von den Dachvorsprüngen, keine vorspringenden Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV.
6Ist kein Grenzabstand festgelegt, gilt für die Bestimmung der vorspringenden Gebäudeteile ein Grenzabstand von 3 m. Art. 58 Rückspringende Gebäudeteile Alle rückspringenden Gebäudeteile gemäss Artikel 11 BMBV50 sind bedeutend. Art. 59 Bauten und Anlagen ohne Gebäudecharakter Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, die keine Gebäude im Sinne von Artikel 2 BMBV51 darstellen und für die keine Spezialregelung gilt, werden
a)wie unterirdische Bauten nach Artikel 55 behandelt, wenn sie unter dem massgebenden Terrain liegen oder dieses nur bis zu 30 cm überragen,
b)wie Unterniveaubauten nach Artikel 56 behandelt, wenn sie im Mittel höchstens 1,5 m über das massgebende Terrain hinausragen,
c) wie Kleinbauten nach Artikel 54 behandelt, wenn sie das massgebende Terrain bis zu 4 m überragen und die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie höchstens 60 m2 beträgt,52
d)in allen anderen Fällen, wie übrige Bauten behandelt. 2. Mass der Nutzung Art. 60 Geschossflächenziffer
1Die für das Grundstück festgelegte oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) bestimmt das zulässige Höchstmass der baulichen Nutzung. Unterirdische Flächen nach Absatz 2 sowie Flächen von Klein- und Anbauten nach Absatz 3 werden dabei nicht berücksichtigt (vgl. Anhang I, Skizze 4).
50BSG 721.3
51BSG 721.3
52Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 721.0
2Flächen von unterirdischen Bauten nach Artikel 55, von Unterniveaubauten nach Artikel 56 sowie von Untergeschossen nach Artikel 82, werden durch die unterirdische Geschossflächenziffer (GFZu) erfasst. Sie ist, wo nichts anderes erwähnt wird, frei.
3Flächen von Klein- und Anbauten nach Artikel 54 werden durch die Geschossflächenziffer für Klein- und Anbauten (GFZka) erfasst. Sie ist, wo nichts anderes erwähnt wird, frei.
4Werden Abstellplätze für Fahrräder auf einer oberirdischen Geschossfläche im Erdgeschoss von Hauptbauten realisiert, erhöht sich die oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) um das dafür erforderliche Mass.
5Ist für ein Grundstück keine oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) festgelegt, ergibt sich das Mass der zulässigen Nutzung aus den baupolizeilichen Massen nach Artikel 53. Art. 61 Dachausbau Bei Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bewilligt sind und ungenutzten Dachraum besitzen, gilt bei dessen Ausbau zu Wohn- oder Arbeitsraum nötigenfalls eine um das dafür erforderliche Mass erhöhte oberirdische Geschossflächenziffer (Art. 60). 3. Bauweise Art. 62
1In den im Baulinienplan festgelegten Bereichen für geschlossene Bauweise kann seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Bereiche für geschlossene Bauweise
2Wird seitlich mindestens an eine Grundstücksgrenze gebaut, sind innerhalb des Bereiches für geschlossene Bauweise die Gebäudelänge und -breite frei (vgl. Anhang I, Skizze 5.2).
3Zusätzlich zum Bereich für geschlossene Bauweise kann ein Bauteil das Mass der Gebäudelänge nach Artikel 53 als Gebäudebreite beanspruchen, wenn und soweit auf der Parzelle:
a)innerhalb des Bereiches für geschlossene Bauweise seitlich an mindestens eine Grundstücksgrenze gebaut wird,
b)ein Bauteil ausserhalb des Bereichs mit der kürzeren Seite an den Bauteil innerhalb des Bereiches angebaut ist und c) der Bauteil ausserhalb des Bereichs für sich selbst genommen die (ursprüngliche) Gebäudebreite nach Artikel 53 nicht überschreitet.
4Wird seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut, sind die Seitenfassaden so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau 721.0 Baureglement möglich ist. Es dürfen keine unzumutbaren wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen.
5Gegenüber Grundstücken ausserhalb des Bereichs gelten die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände (vgl. Anhang I, Skizze 5.1). 4. Bauabstände 4.1 Baulinien Art. 63 Baulinienplan Der Baulinienplan legt für Teile des Gemeindegebiets Baulinien fest. Baulinien gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Art. 64 Baulinien
1Die Baulinien definieren den gegenüber Strassen einzuhaltenden Bauabstand.
2Das Bauen vor der Baulinie ist oberirdisch nicht zulässig. Vorbehalten bleibt Artikel 69. Art. 65 Gestaltungsbaulinien
1Bei Gestaltungsbaulinien muss die projizierte Fassadenlinie an die Baulinie gebaut werden.
2Vorbehalten bleibt Artikel 69. Art. 66 Baulinien für Kleinbauten Die Baulinien für Kleinbauten definieren den gegenüber Strassen einzuhaltenden Bauabstand für Kleinbauten nach Artikel 54. Art. 67 Bereiche für Vorgärten
1In Bereichen für Vorgärten sind entlang des Strassenraumes ortsbildprägende Einfriedungen und Stützmauern zu erhalten.
2Bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten oder Erstellung von Abstellplätzen sind neue Einfriedungen und Stützmauern sinngemäss weiterzuführen.
3Für Garageneinfahrten und Abstellplätze dürfen Einfriedungen und Stützmauern auf einer maximalen Länge von 7 m unterbrochen werden. Werden Garagen oder Abstellplätze im Grenzbaurecht zusammengebaut, darf die gemeinsame Öffnung maximal 7 m betragen. Gartentore bis zu einer Breite von 1,5 m werden nicht als Unterbruch gerechnet. 721.0 4.2 Abstand gegenüber Strassen, Gewässern und Zonengrenzen Art. 68 Strassenabstand
1Der Abstand von verkehrsorientierten Gemeindestrassen (Hauptverkehrsachsen und wichtigen Verbindungsstrassen; siehe Anhang IV) beträgt 5 m. Er wird vom Fahrbahnrand aus gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 6.1).
2Der Abstand von übrigen Gemeindestrassen und von Privatstrassen im Gemeingebrauch beträgt 3 m. Er wird von der Gehweghinterkante, wo kein Gehweg besteht, ab Fahrbahnrand gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 6.2).
3Gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch geht der Strassenabstand den Grenz- und Gebäudeabständen vor.
4Vorbehalten bleiben Abstandsvorschriften anderer Erlasse53. Art. 69
1Reduzierte Strassenabstände gelten gegenüber Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch, selbstständigen Fussund Radwegen sowie bei Baulinien nach Artikel 64 und Artikel 65 für folgende Bauten und Anlagen Reduzierte Strassenabstände
a)unterirdische Bauten, Bauteile kein Abstand und Anlagen nach Artikel 55
b)Klein- und Anbauten nach Arti- 2 m kel 54 sowie Mist- und Jauchegruben und dergleichen c) Vorspringende Gebäudeteile nach Artikel 57 1 m
d)Einfriedungen, Zäune, Mauern, kein Abstand Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen bis 1,2 m über dem massgebenden Terrain
53Vgl. u.a. Gewässerschutzgesetzgebung, Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11), kommunale Wasserversorgungsverordnung vom 13. August 2003 (752.321.1) und Abwasserverordnung vom 13. August 2003 (821.01). 721.0 Baureglement
e)Einfriedungen, Zäune, Mauern, Mehrhöhe über 1,2 m, höchstens 3 m oder ordentlicher Abstand Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen höher als 1,2 m über dem massgebenden Terrain f) Pflanzen gemäss kantonaler Strassengesetzgebung54
2Diese Abstände werden ab Gehweghinterkante gemessen. Wo kein Gehweg besteht, wird ab Fahrbahnrand gemessen.
3Die reduzierten Strassenabstände gehen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, selbständigen Fuss- und Radwegen sowie bei Baulinien nach Artikel 64 und Artikel 65 den Grenz- und Gebäudeabständen vor.
4Im Einzelfall können zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit grössere Abstände verlangt werden. Vorbehalten bleiben zudem Abstandsvorschriften anderer Erlasse55. Art. 70 Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen Der Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen beträgt 2 m. Er wird vom Wegrand aus gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 7). Art. 71 Gewässerraum
1Der Gewässerraum bezweckt die Sicherung des erforderlichen Raumes bezüglich der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, zukünftiger Revitalisierungen, Massnahmen des Hochwasserschutzes und des Unterhalts sowie der Naherholung.
2Er wird im Schutzplan oder in Überbauungsordnungen mittels Gewässerraumlinien und nummerischer Bezeichnung oder als überlagernde Zone festgelegt.
3Im Schutzplan werden Gebiete bezeichnet, welche im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind.
4Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie die Nutzung des Gewässerraumes richten sich nach dem übergeordneten Recht56.
54Vgl. Art. 56 f. der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (BSG 732.111.1).
55Vgl. u.a. Gewässerschutzgesetzgebung, Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11), kommunale Wasserversorgungsverordnung vom 13. August 2003 (752.321.1) und Abwasserverordnung vom 13. August 2003 (821.01).
56Vgl. insbesondere das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20), die eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201), das kantonale Gesetz vom 14. Januar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11), die kantonale Wasserbauverordnung vom 15.11.1989 (WBV, BSG 751.111). 721.0 Baureglement Art. 75 Grenzabstand in anderen kommunalen Vorschriften
1Wird in Vorschriften nicht zwischen grossem und kleinem Grenzabstand unterschieden, so gilt der angegebene Abstand auf allen Seiten.
2Er wird gemessen wie der kleine Grenzabstand. Art. 76
1Als Winkelbauten gelten Gebäude, deren Gebäudeflügel jeweils mindestens 60 % der Gebäudelänge57 und Gebäudebreite58 ausmachen (vgl. Anhang I, Skizze 9). Grenzabstände bei Winkelbauten
2Kommt der grosse Grenzabstand bei Winkelbauten auf einer Flügelinnenseite zu liegen, muss für die übrigen Fassadenseiten nur der kleine Grenzabstand eingehalten werden (vgl. Anhang I, Skizze 9). Art. 77 Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern Für baubewilligungspflichtige Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen gelten in Bezug auf Grenzabstände Artikel 79h und Artikel 79k EG ZGB59 als öffentlich-rechtliche Vorschriften. Art. 78 Näherbaurecht Mit schriftlicher Zustimmung der benachbarten Grundeigentümerschaft können die Grenzabstände gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze, unter Vorbehalt des Gebäudeabstandes (Art. 80) und der Brandschutzvorschriften60, beliebig reduziert werden. Art. 79 Zusammenbau von Gebäuden Innerhalb der zulässigen Gebäudelänge und -breite ist der Zusammenbau mehrerer Gebäude auch auf verschiedenen Grundstücken zulässig.
57 Art. 12 BMBV 58 Art. 13 BMBV 59 BSG 211.1
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 1) verbindlich lesbar.
60Kantonales Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11), kantonale Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) mit Verweis auf die Brandschutznormen und -richtlinien des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse; Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und ergänzend Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) sowie feuerschutztechnische Empfehlungen anerkannter Organisationen. 721.0 4.4 Gebäudeabstand Art. 80 Gebäudeabstand
1Der Gebäudeabstand bezeichnet die geringste zulässige Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
2Entlang der besonnten Längsseite eines Gebäudes ist als Gebäudeabstand das Mass des grossen Grenzabstandes dieses Gebäudes einzuhalten. Für die Bestimmung der besonnten Längsseite und die Messweise gelten Artikel 73 und Artikel 76 sinngemäss.
3Im Übrigen ist der Gebäudeabstand unter Vorbehalt der Brandschutzvorschriften61 frei. 5. Geschosse und Höhen Art. 81 Vollgeschosse
1Die zulässige Anzahl Vollgeschosse bestimmt sich nach Artikel 53.
2Bei Gebäuden, die in der Situation (Grundriss) mindestens um 5 m oder in der Höhe (Ansicht) um mindestens 2 m gestaffelt sind, wird die Anzahl Vollgeschosse für jeden Gebäudeteil separat ermittelt (vgl. Anhang I, Skizzen 10.1 und 10.2). Art. 82 Untergeschosse Als Untergeschosse gemäss Artikel 19 BMBV62 gelten solche, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1,5 m über die Fassadenlinie hinausragt. Art. 83 Dachgeschosse Als Dachgeschosse gemäss Artikel 20 BMBV63 gelten solche, bei denen die Kniestockhöhe höchstens 1,5 m beträgt (vgl. Anhang I, Skizze 11.1). Vorbehalten bleibt Artikel 85 über die Regelung bei Hanglage.
61Kantonales Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11), kantonale Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) mit Verweis auf die Brandschutznormen und -richtlinien des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse; Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und ergänzend Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) sowie feuerschutztechnische Empfehlungen anerkannter Organisationen.
62BSG 721.3
63BSG 721.3 721.0 Baureglement Art. 84 Höhen
1Für Gebäude mit Flachdächern gemäss Artikel 87 bestimmt sich die zulässige Fassadenhöhe nach Artikel 53. Sie darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein.
2Für Gebäude mit Schrägdächern gemäss Artikel 88 bestimmt sich die zulässige Fassadenhöhe nach Artikel 53. Sie ist traufseitig einzuhalten und darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Pultdachbauten ist zusätzlich firstseitig das für Flachdachbauten geltende Mass der Fassadenhöhe einzuhalten (vgl. Anhang I, Skizze 11.2).
3Bei Gebäuden, die in der Situation (Grundriss) oder in der Höhe (Ansicht) gestaffelt sind, wird die Fassadenhöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt (vgl. Anhang I, Skizzen 12.1 und 12.2).
4Abgrabungen, deren Breite maximal 6 m beträgt, werden bei der Messung der Fassadenhöhe nicht berücksichtigt (vgl. Anhang I, Skizze 13.1).
5In Überbauungsordnungen und durch besondere Nutzungsfestlegungen (Art. 47) kann das Mass der maximalen Höhe als Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion in m ü.M. festgelegt werden. Art. 85 Bauten am Hang
1Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die gemessen vom höchsten zum tiefsten Punkt auf der Fassadenlinie mindestens 10 % beträgt (vgl. Anhang I, Skizze 14.1).
2Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet.
3Bei Bauten am Hang darf der bergseitige Kniestock um ein allfälliges Mindermass des talseitigen Kniestocks erhöht werden (vgl. Anhang I, Skizze 14.2). Art. 86
1Technisch bedingte Installationen wie Liftaufbauten, Kamine und dergleichen sowie Mastenkonstruktionen sind oberhalb der zulässigen Fassaden- beziehungsweise Gesamthöhe gestattet, wenn sie sich auf das technisch beziehungsweise gesetzlich notwendige Mindestmass beschränken. Technische Installationen
2Lüftungsaggregate, Wärmerückgewinnungsanlagen, Rückkühler und dergleichen sind nur bei Flachdachbauten oberhalb der Dachfläche zulässig. Sie können oberhalb der zulässigen Fassaden- bzw. Gesamthöhe realisiert werden, wenn sie: 721.0
a)mit einer maximalen Höhe von 2 m ab oberkant Flachdach und einem Rücksprung von mindestens 2 m gegenüber der darunterliegenden Fassadenflucht erstellt oder diesen Massen entsprechend in einer baulichen Konstruktion zusammengefasst werden und
b)eine ästhetisch gute Gesamtwirkung erzielen. 6. Dachgestaltung Art. 87 Flachdächer
1Als Flachdächer gelten Dächer mit einer maximalen Neigung von 5°.
2Nicht begehbare Flachdachflächen von mehr als 60 m2 sind extensiv zu begrünen. Aus Gründen des Ortsbildschutzes kann die Begrünung von kleineren Flächen verlangt werden. Von der Begrünungspflicht befreit sind Dachflächen, die für die Solarenergienutzung eingesetzt werden. Art. 88 Schrägdächer
1Schrägdächer dürfen einen über der Verbindungslinie zwischen den beidseitigen Schnittpunkten der Längsfassadenflucht mit der Dachhaut errichteten Halbkreis (Thaleskreis) an keinem Punkt überschreiten (vgl. Anhang I, Skizze 15).
2Die sich innerhalb dieser Dachbegrenzungslinie ergebenden Dachlinien dürfen nur von Kreuzfirsten, Quergiebeln, Dachaufbauten sowie technisch bedingten Installationen nach Artikel 86 Absatz 1 sowie im Fall von Pultdächern überragt werden. Art. 89
1Dachaufbauten und -einschnitte dürfen nicht näher als 1 m an einen First, einen Ortgang oder an eine Kehllinie herangebaut werden (vgl. Anhang I, Skizze 16). Anordnung von Dachaufbauten und -einschnitten
2Dachaufbauten dürfen weder über die First noch über die Fassadenflucht hinausragen.
3Im Bereich von Kreuzfirsten und Quergiebeln sind keine Dachaufbauten zulässig (vgl. Anhang I, Skizze 16). Art. 90 Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte
1Dachaufbauten oder -einschnitte dürfen zusammengerechnet maximal 50 % der entsprechenden Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses betragen (vgl. Anhang I, Skizze 17.1). 721.0 Baureglement
2Die Länge von Dreieckslukarnen wird zu 2/3 angerechnet (vgl. Anhang I, Skizze 17.1).
3Die massgebende Fassadenlänge reduziert sich bei Kreuzfirsten und Quergiebeln um deren Giebelbreite (vgl. Anhang I, Skizze 16).
4Überschreiten Dachaufbauten und -einschnitte die nach Absatz 1 zulässige Länge, sind sie für die traufseitige Fassadenhöhe massgebend, und die Dachbegrenzungslinie nach Artikel 88 darf nicht überragt werden. Artikel 89 bleibt anwendbar (vgl. Anhang I, Skizze 17.2).
5In Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 1/3 der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Dachflächenfenster und Dachaufbauten sind nur auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig.64 65 Art. 91
1Dachflächenfenster und Lichtbänder dürfen nicht näher als 60 cm an einen Dachrand oder an eine Kehllinie herangebaut werden. Flächenbündige Firstverglasungen sind hingegen zulässig. Dachflächenfenster, Lichtbänder und Oblichter
2Oblichter oberhalb der zulässigen Fassaden- bzw. Gesamthöhe sind auf das technisch bzw. gesetzlich notwendige Mindestmass zu beschränken.
64Eingefügt durch die Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020.
65Gegen diesen Absatz ist eine Beschwerde hängig. Er ist deshalb noch nicht in Kraft. 721.0 V. Zuständigkeit der Gemeindeorgane in Bau- und Planungssachen Art. 92 Stimm-berechtigte
1Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung.
2Sie sind zuständig für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Überbauungsordnungen, soweit dafür nicht nach den folgenden Bestimmungen das Parlament oder der Gemeinderat zuständig ist. Art. 93 Parlament Das Parlament beschliesst die Überbauungsordnungen, die nicht von den Bestimmungen der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweichen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gemeinderates. Art. 94 Gemeinderat, Direktion, Verwaltung
1Der Gemeinderat ist Planungsbehörde. Er ist insbesondere zuständig
a)für den Erlass der Richtpläne der Gemeinde;
b)für Beschlüsse über Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht ZPP betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen;
c) für die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen;
d)für den Erlass kommunaler Planungszonen.
2Die Zuständigkeiten von Gemeinderat, Direktion und Verwaltung in Baubewilligungs- und Baupolizeisachen werden in Reglement und Verordnung geregelt. Art. 95 Bau- und Planungskommission
1Der Gemeinderat setzt eine ständige Bau- und Planungskommission ein, die ihn und die zuständige Direktion als örtliche Fachstelle66 in Bau- und Planungsfragen berät.
66Art. 22 Abs. 2 kantonales Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1) 721.0 Baureglement
2Sie begutachtet als Fachkommission
a)Voranfragen und Baugesuche betreffend:
– Bauvorhaben in Schutz- und Schongebieten; in Innenentwicklungsgebieten und in der Bauklasse E; – bauliche Veränderungen an schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten;
– Neubauten in der Kernzone K; – die Gewährung weitreichender Ausnahmen;
– landwirtschaftlicher Silobauten über 13 m;
– Projektierungen aufgrund von Artikel 75 BauG; – Bauvorhaben in Planungszonen und Zonen mit Planungspflicht ZPP;
– Bauvorhaben in Gebieten mit Überbauungsordnungen.
b)Planungsgeschäfte;
c) Planerische Massnahmen in den Bereichen Landschaftspflege und Naturschutz;
d)alle weiteren ihr von den zuständigen Behörden zur Begutachtung vorgelegten Geschäfte.
3Der Gemeinderat erlässt eine entsprechende Verordnung. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 96 Übergangsbestimmungen
1Bei Baugesuchen, welche vor dem 31. Dezember 2020 eingereicht werden und die Erweiterung oder den Umbau von Bauten betreffen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits bestanden, können Mass und Messweise der Gebäudehöhe und Ausnützungsziffer nach dem Baureglement vom 7. März 1993 beansprucht werden. Die Einhaltung dieser bisherigen Normen ist im Baugesuch nachzuweisen.
2Für die im Nutzungsplan und Schutzplan mit «Ausserhalb OPR 2018» bezeichneten Gebiete gilt weiterhin das bisherige Recht bis ihr Perimeter durch eine neue rechtskräftige Planung erfasst wird. 721.0 Art. 97 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004
Art. 32 Marginalie unverändert
Die Stimmberechtigten beschliessen den Erlass, die Änderung und die Aufhebung
a) Unverändert.
b) der baurechtlichen Grundordnung,
c) Unverändert.
2. Reklamereglement vom 23. September 2012 Art. 13 Marginalie unverändert
1Unverändert.
2Reklamen haben gegenüber Nachbargrundstücken den gleichen Grenzabstand einzuhalten, wie er gemäss Baureglement für Klein- und Anbauten gemäss Artikel 3 und Artikel 4 BMBV67 gilt.
Fussnote zu Artikel 13 Absatz 2 (Fussnote 7): Vgl. Art. 54 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018.
Artikel 31 Marginalie unverändert
1Unverändert.
2Die in andern Erlassen bezeichneten Baubewilligungsbehörden und Baupolizeibehörden sind im Geltungsbereich der kantonalen Baugesetzgebung auch für den Vollzug der Reklameordnung zuständig. Fussnote zu Artikel 31 Absatz 2 (Fussnote 9): Aufgehoben Artikel 34 Marginalie unverändert Die Gebühren werden in besonderen Erlassen geregelt.
Artikel 36 Marginalie unverändert Unverändert. Fussnote zu Artikel 36 (Fussnote 11): Vgl. Art. 3 BauG sowie Art. 2 des Baureglements. Anhang I Titel Anhang Grafische Darstellungen
67Kantonale Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV, BSG 721.3). 721.0 Baureglement Art. 98 Ganze und teilweise Aufhebung von Vorschriften und Plänen
1Die folgenden Vorschriften und Pläne werden unter Vorbehalt von Artikel 96 Absatz 2 aufgehoben: 721.0
3In den folgenden Plänen werden die Festlegungen ausserhalb des Perimeters der Gebiete mit Sonderbauvorschriften aufgehoben. Im Übrigen gelten diese Pläne weiter: 721.0 2. Grafische Darstellungen Skizze 1 Vorspringende Gebäudeteile Skizzen 2.1 - 2.3 Vorspringende Gebäudeteile Balkone Skizze 3 Vorspringende Gebäudeteile gemischt Skizze 4 Geschossflächenziffer / Vollgeschosse Skizzen 5.1 - 5.2 Bereiche für geschlossene Bauweise; Regelbauweise gem. Bauklasse Artikel 53 Skizzen 6.1 - 6.2 Strassenabstand Skizze 7 Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen Skizzen 8.1 - 8.2 Grenzabstände Skizze 9 Grenzabstände bei Winkelbauten
Skizzen 10.1 - 10.2 Anzahl Vollgeschosse bei gestaffelten Bauten Skizzen 11.1 - 11.2 Dachkonstruktion / Kniestockhöhe Skizzen 12.1 - 12.2
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 1) verbindlich lesbar.
Höhe bei gestaffelten Bauten Skizze 13.1 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (≤6 m) Skizze 13.2 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (> 6 m) Skizzen 14.1 - 14.2 Bauten am Hang Skizze 15 Dachbegrenzungslinie (Thaleskreis) Skizze 16 Anordnung und Anteil von Dachaufbauten und -einschnitten Skizze 17.1 – 17.2 Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte 721.0 Skizzen 5.1 - 5.282 Zu Artikel 62 Bereiche für geschlossene Bauweise; Regelbauweise gem. Bauklasse Artikel 53
82Skizze 5.2 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 721.0 Skizzen 11.1 - 11.283 Zu Artikel 83 und Artikel 84 Absatz 2 Dachkonstruktion / Kniestockhöhe
83Skizze 11.1 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 721.0 Anhang II: Besondere Vorschriften zum Nutzungsplan A. Allgemeines Das Baureglement der Einwohnergemeinde Köniz (BauR) legt in seinen Zonenvorschriften die Nutzungsordnung in allgemeiner Weise fest (Art. 29 ff. BauR). Es sieht vor, dass diese allgemeine Regelung in besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan entsprechend den Verhältnissen einzelner Gebietsteile und Grundstücke ergänzt oder auch abweichend gestaltet werden kann (Art. 27 Abs. 3 BauR). Die besonderen Zonenvorschriften sind rechtlicher Bestandteil des Baureglements (Art.
1Abs. 4 BauR). Derartiger näherer Ordnung bedürfen die Zonen mit Planungspflicht (Art. 42 BauR), die Zonen mit besonderen Vorschriften (Art. 43 BauR), die Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 34 BauR) sowie die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (Art.
35BauR). Für alle diese Zonen sind überdies die Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Artikel 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) festzulegen. Die verwendeten Abkürzungen sind Artikel 47 (Besondere Nutzungsfestlegungen) und Artikel 53 (baupolizeiliche Masse nach Bauklassen) des Baureglements entnommen. 721.0 Baureglement Anhang III Besondere Vorschriften zu den Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebieten (L1–L4) A. Allgemeines Gemäss Artikel 9 Baureglement bezeichnet der Schutzplan Schutz- und Schongebiete sowie die Schutzobjekte. Der vorliegende Anhang III enthält – in Ergänzungen zu den Artikeln im Baureglement – gebietsbezogene Charakterisierungen und Einzelheiten zum Schutzzweck der Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebiete L1–L4. Die Aussagen von Anhang III stehen rechtlich auf der gleichen Stufe wie die Artikel des Baureglements (Art. 1 Abs. 4 BauR). 721.0 Anhang IV Zu Artikel 68 Absatz 1 Verkehrsorientierte Gemeindestrassen Als verkehrsorientierte Gemeindestrassen gelten: - Landorfstrasse, vom Kreisel Brüggbühl bis zur Einmündung in die Schwarzenburgstrasse - Schwarzenburgstrasse, vom Brühlplatz bis zur Gemeindegrenze zur Stadt Bern - Könizstrasse, vom Kreisel Turnierstrasse bis zur Gemeindegrenze zur Stadt Bern - Sägestrasse, vom Neuhausplatz bis zur Einmündung in die Landorfstrasse - Waldeggstrasse, von der Könizstrasse bis zur Einmündung in die Schwarzenburgstrasse - Die Strassenverbindung von der Sägestrasse in die Schwarzenburgstrasse via Bläuackergraben – Sonnenweg - Die Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Seftigenstrasse via Bündenackerstrasse – Wabersackerstrasse – Kirchstrasse – Dorfstrasse - Die Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Kirchstrasse via Stapfenstrasse – Spiegelstrasse – Bellevuestrasse - Die Strassenverbindung von der Muhlernstrasse in die Schwarzenburgstrasse via Haltenstrasse - Strassenverbindung von der Riedmoossstrasse bis zur Gemeindegrenze Neuenegg via Hallmattstrasse – Wangentalstrasse – Neueneggstrasse - Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Freiburgstrasse via Sensemattstrasse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.