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Art. 3.4 · Der Abbruch von einzelnen Bauten und Anlagen ist zulässig

BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 82 · Original-PDF

3.4 Der Abbruch von einzelnen Bauten und Anlagen ist zulässig. Der Umgang mit schützenswerten und erhaltenswerten Bauten richtet sich nach Artikel 10b BauG.

86BSG 721.1 3.4 Die massgebenden Raumkanten des bestehenden östlich angrenzenden Blockrandansatzes sind mit einer den öffentlichen Raum definierenden Überbauung weiterzuführen. Die Überbauung ist um einen gemeinsamen, durchgrünten Innenhof, der als siedlungsinterner, privater Aussenraum dient, zu gruppieren. 2/6 Bächtelen 3.4 Das Sockelgeschoss bildet mit unterschiedlichen Fluchten und Rücksprüngen einen attraktiven Ankunftsort und Abschluss des Areals entlang der Bahnlinie und erweitert die bestehende Erschliessungsstrasse vor den Liegenschaften Grünaustrasse 41, 43, 45 zu einem attraktiven Freiraum. 3.4 Der Gemeinderat erlässt als Grundlage für die Überbauungsordnung einen Strukturplan und Gestaltungsgrundsätze (Richtlinie nach Art. 92 Abs. 2 BauG). 3.4 Die Aussenräume sind durchlässig zu gestalten und haben einen hohen ökologischen Wert aufzuweisen. Die Siedlung ist mit den angrenzenden Quartieren und Naherholungsräumen zu vernetzen. Mit Ausnahme des Spühlirains sind die Aussenräume überwiegend als Grünräume auszubilden. 3.4 Die Bebauung entlang der Bahnlinie soll dazu beitragen, die östlich davon liegenden Bauten vor den Lärmimmissionen durch die Eisen- und Autobahn zu schützen. Wesentliche Lärmreflexionen auf die westliche Talseite sind zu vermeiden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.