Art. 3.1 · Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken
BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 76 · Original-PDF
3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Bautypologien und Raumstrukturen eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen zu ermöglichen.
84Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 3.1 Die bestehende Wohnsiedlung ist gestalterisch aufzuwerten, wobei die grosszügigen Aussenräume und Gebäudeabstände zu erhalten sind. Die Aufwertung soll insbesondere über die Aufstockung der Gebäude, die Fassaden-und Dachgestaltung erfolgen. 3.1 Die Neubauten sind hinsichtlich Stellung, Volumetrie und Transparenz auf das bestehende Gesamtensemble der Baugruppe gemäss Bauinventar abzustimmen. Alte und neue Baustrukturen sollen sich in hoher Qualität ergänzen und deren Freiräume ineinander verzahnen. Der höchste Punkt der Dachkonstruktion darf maximal auf 564,00 m ü.M. liegen. 3.1 Die charakteristischen Stellungen der Bauten, Volumen, Dachformen und Materialien sowie die den Aussenraum prägenden Elemente sind zu erhalten. Jegliche bauliche Verdichtung mit Neu-, Klein- und Anbauten hat sich dem Schutzzweck unterzuordnen. 3.1 Bei der Gliederung, Gestaltung und Einpassung der Neubauten in die Umgebung ist auf die benachbarten Bauten und Anlagen (Kirche, Schule, Friedhof) Rücksicht zu nehmen. Es sind gut proportionierte und gestaltete Aussenräume sowie Fussgängerverbindungen zu schaffen. 2/3 Areal Gurtenbrauerei 3.1 Die bestehenden Siedlungsstrukturen sollen insbesondere im nördlichen Arealbereich – entlang der Bahnlinie – durch neue Bauvolumen ergänzt und räumlich aufgewertet werden. Alte und neue Baustrukturen sollen sich in hoher Qualität ergänzen und deren Freiräume ineinander verzahnen. 3.1 Bauten und Anlagen müssen unter Berücksichtigung der Topografie sorgfältig in die bestehende Umgebung integriert werden und sind mit den inventarisierten Objekten sowie der Baugruppe des kant. Bauinventars der angrenzenden ZöN 2/37 abzustimmen. 3.1 Die charakteristische Einzelbauweise mit dem steilen Satteldach, der First in Fallrichtung und der Ziegeleindeckung ist zu erhalten. 3.1 Die charakteristische Einzelbauweise mit dem steilen Satteldach, der First in Fallrichtung und der Ziegeleindeckung ist zu erhalten. 3.1 Die Überbauung ist als Ergänzung zur bestehenden Überbauung im Perimeter des Baulinienplans «Zentrum Liebefeld» zu konzipieren. 3.1 Das eindrückliche Siedlungsbild mit dem einheitlichen Bautypus und der strengen Aufreihung ist zu erhalten. 4/7 Thomasweg / Stationsstrasse 3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. Die Höhenstaffelung der Sektoren gemäss Artikel 2.3 ist bei tieferer Bauweise beizubehalten. 3.1 Die einheitliche Anlage und Architektur der zusammengebauten Mehrfamilienhäuser sind zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die Giebelfassaden mit Sgraffiti, die Dachform, der durchlaufende First und die bestehende Trauflinie. 3.1 In der Südostecke ist die bestehende Grünanlage um eine Fläche von ca. 6’800 m2 zu erweitern, in die ein Kindergarten oder Basisstufenstandort integriert werden kann. Auf bestehende Hochobststämme und archäologische Fundstellen ist dabei Rücksicht zu nehmen. 3.1 Neue Wohnbauten sind als hangparallele Bauzeilen mit abschliessenden Kopfbauten im Nordosten ins Terrain einzufügen. 3.1 Im Eckbereich Landorfstrasse/Bahnübergang ist mittels eines auf die benachbarten Bauten abgestimmten massstäblichen Bauvolumens das Engnis (Brückenkopfsituation) städtebaulich und architektonisch umzusetzen. 3.1 Untersagt sind das Quartierbild beeinträchtigende Veränderungen, wie quartierfremde Neubauten sowie An- und Ausbauten, welche die bestehenden Gebäudetypologien der drei vorhandenen Grundmuster nicht berücksichtigen. 3.1 Als Grundlage für die Überbauungsordnung dient ein Studienauftrag gemäss SIA 143. Bauvolumetrie und Aussenräume sollen einerseits eine der spezifischen Nutzung entsprechende Eigenständigkeit darstellen. Anderseits ist mittels gut proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier zu ermöglichen. Sektor B 3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.1 Rücksichtnahme auf die Körnigkeit und den Rhythmus des Ortsbildes.
Neubauten sind gut in die bestehende Siedlung zu integrieren.
Blockrandbebauungen sind nicht zulässig. Im Bereich wichtiger Sichtachsen und Blickbeziehungen sind Durch- resp. Einblicke in das Areal sicherzustellen. 3.1 Bauten am Bahnhofplatz und im angrenzenden Bereich der Freiburgstrasse sind mit einem strukturell an die Zentrumsfunktion angepassten Erdgeschoss zu konzipieren. Die Folgeplanung regelt die Dimensionierung. 3.1 Das erhaltenswerte Bauernhaus, einschliesslich seiner Umgebung (ohne Stöckli), ist in das Gesamtkonzept einzubinden. 3.1 Im Perimeter ist ein Kindergarten resp. Basistufenstandort vorzusehen (keine Anrechnung an die Geschossfläche oberirdisch). 3.1 Das Richtkonzept Arealentwicklung «Station Oberwangen» vom Juni 2023 illustriert die Bauund Aussenraumgestaltung und ist in der weiteren Planung beizuziehen. 3.1 Die Gestaltung der Überbauung, deren Umgebung und der Erschliessung haben sich dem Schutzzweck des Ortsbildschutzgebiets unterzuordnen. 3.1 Die Überbauung ist an der südöstlichen Arealgrenze mittels grosszügiger Freihaltefläche vom Areal der ZBV 22/1 zu trennen. 3.1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so anzuordnen, dass in jeder Etappe zusammen mit der bestehenden Umgebung eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Auf Stellung und Dimensionen der bestehenden Bauten und auf die Charakteristik der Aussenräume ist Rücksicht zu nehmen. 3.1 In Sektor b3 sind die bestehenden Bauernhofbauten als Ensemble gemäss den denkmalpflegerischen Rahmenbedingungen zu nutzen und zu gestalten (siehe auch Art. 7 BauR). An- und Nebenbauten sind gestattet, sofern sie sich bezüglich Gestaltung und Anordnung ins Ensemble einpassen. 3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen und mit den vorhandenen, prägenden Elementen (vgl. Art. 6 BauR) sowie den inventarisierten Objekten des kant. Bauinventars abzustimmen. 3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen und mit den vorhandenen, prägenden Elementen sowie den inventarisierten Objekten des kant. Bauinventars abzustimmen. Der Umfang an Naturund Magerwiesen ist zu erhalten. 3/31 Reservoir und Spielplatz Blinzern 3.1 Neubauten als Winkelgebäude mit Verbindungsbau. Gebäudeschmalseiten an der Feldeggstrasse (Behinderten-Wohnheim) bzw. an der Schlossstrasse (Sozialwohnungen). 3.1 Bauvolumen und Aussenräume sollen einerseits eine der spezifischen Nutzung entsprechende Eigenständigkeit darstellen. Andererseits ist mittels gut proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier zu ermöglichen. 3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen und mit den vorhandenen, prägenden Elementen (vgl. Art. 6 BauR) sowie der Baugruppe des kant. Bauinventars abzustimmen. 3.1 Die wesentlichen Elemente des Aussenraumes, insbesondere die vorhandene Bepflanzung, sind möglichst weitgehend zu erhalten. 3.1 Neu- und Umbauten sind massstäblich in die bestehende Umgebung einzuordnen unter Rücksichtnahme auf die landschaftlichen und ökologischen Empfindlichkeiten des Raumes. 3.1 Für den Tennisbetrieb im Winter kann eine provisorische Traglufthalle mit höchstens 2 Tennisplätzen zugelassen werden. 3.1 Es sind höchstens 6 Autoabstellplätze zulässig, welche ausserhalb des Feuchtstandortes anzulegen sind. Verbindungswege zwischen Schiessund Scheibenstand sind dem Rand des Feuchtgebietes entlang zu legen und unversiegelt auszuführen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.