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Art. 1.3 · Rücksichtnahme auf das Stettlergut im Norden

BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 126 · Original-PDF

1.3 Wird die Sondernutzung Holzschnitzelproduktion und -lagerung oder Nasslagerung von Holzstämmen aufgegeben, besteht (zu Lasten des Betreibers) die Pflicht zum Rückbau der Bauten und Anlagen. Die Gemeinde behält sich eine vollständige oder teilweise Rückzonung der Flächen in die Landwirtschaftszone LWZ vor.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.