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Art. 6 · Inventare, weitere Planungsinstrumente

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 4 · Original-PDF

Inventare

1Die Inventare Landwirtschaft sowie Natur und Landschaft sind für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht verbindlich. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.

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2Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Konzepte (z.B. Landschaftsentwicklungskonzept), Richtpläne (z.B. Verkehrsrichtplan) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen keine für das Grundeigentum unmittelbar verbindliche Wirkung zu. Weitere Planungsinstrumente III. ZONENVORSCHRIFTEN

A. BAUZONEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.