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Art. 52 · Vollzug Naturschutz
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 19 · Original-PDF
1Der Gemeinderat erlässt ein Naturschutzreglement, welches die spezifischen Schutz- und Aufwertungsziele für die Naturschutzzonen und - objekte sowie die zur Umsetzung erforderlichen Massnahmen enthält.
2Der Gemeinderat erstattet der Bevölkerung regelmässig einen Bericht über den Zustand der Naturschutzzonen und -objekte.
3Hecken und Hochstammbäume, welche im Zusammenhang mit Bauvorhaben gerodet werden, sind zu kennzeichnen. VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.