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Art. 51 · Gebühren, Kosten

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 19 · Original-PDF

1Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden geschuldet, auch wenn von der erteilten Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.

2Die Gebühren richten sich nach dem Anhang 2

3Die Auslagen für externe Fachgutachten, Expertisen etc. hat, nach vorgängiger Eröffnung durch den Gemeinderat, der Baugesuchsteller zu tragen. Der Gemeinderat kann für die zu erwartenden Kosten Kostenvorschuss und/oder Sicherstellung verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.