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Art. 41 · Bezug von Wohnun-

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 16 · Original-PDF

gen und Arbeitsräu men Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.