Art. 32 · Reduktion der Gebäude- bzw. Firsthöhe
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 14 · Original-PDF
Reduktion der Gebäudebzw. Firsthöhe
1Abgrabungen gegenüber dem massgebenden Terrain sind auf ein Minimum zu reduzieren. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf eine optisch für die benachbarten Grundstücke wirksame Weise und auf mehr als 1/3 der Fassadenlänge abgegraben, muss die Gesamthöhe um das Mass der Abgrabung reduziert werden.
2Werden innerhalb einer Dachfläche Dachaufbauten mit einer Gesamtbreite von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge angeordnet, reduziert sich die zulässige Gesamt- und Fassadenhöhe um das durchschnittliche Mass, um welches diese Aufbauten die Dachfläche überragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.