Art. 16 · Materialabbauzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 9 · Original-PDF
1Die Materialabbauzone umfasst ein Gebiet, das für die Entnahme von Steinen und Erde bestimmt ist. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
2Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartements erteilte Baubewilligung voraus. Sie enthält den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil. Die Baubewilligung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden. Sie bestimmt den Abbau und die Rekultivierung. Der Abbau- und Rekultivierungsplan zeigt auf, wie während und nach dem Abbau der ökologische Ausgleich gewährleistet wird.
3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.