← BZO Kloten · Inhaltsverzeichnis

Art. 25 · Zonenzweck und Nutzweise

BZO (BZO) Kloten · S. 12 · Original-PDF

1Die Gewerbezone (G) und die Industriezone (I) sind für die Erstellung von Industrie- und Gewerbebetrieben ausgelegt. In diesen sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.

2In der Gewerbezone sind mässig störende Betriebe zulässig. In der Industriezone sind stark störende Betriebe zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.