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Art. 18 · Zulässige Abweichungen bei Grossbauten

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 11

1 Für Hotels, Kureinrichtungen sowie öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten kann die Baubehörde Ausnahmen bezüglich der Fassadenhöhe (maximal 15% Mehrhöhe), Gebäudelänge (maximal 20% Mehrlänge) und - bei sehr guter Gestaltung - Dachform gestatten. 2 Der Grenzabstand vergrössert sich allseitig um die Mehrhöhe bzw. gegenüber den entsprechenden Fassaden um 1/3 der zusätzlichen Gebäudelänge; die beiden Zuschläge gelten kumulativ. 3 Wird der Höhen- und/oder Längenbonus gemäss dieser Bestimmung beansprucht, so ist die privilegierte Nutzung gemäss Absatz 1 dauernd beizubehalten. Diese gesetzliche öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung wird in der Regel (deklaratorisch) im Grundbuch angemerkt. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

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b)Begriffe und Messweisen IVHB-Begriffe (Masse)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.