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Art. 14 · Verfahren/Zuständigkeit

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 9

1 Für das Verfahren betreffend Erlass und Änderung der Grundordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung*. 2 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Erlass und die Änderung von Arealplänen sowie für alle Planänderungen von untergeordneter Bedeutung gemäss Art 48 Abs. 3 KRG. 3 Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung des Generellen Erschliessungsplanes. Er kann entsprechende Beschlüsse von sich aus der Urnenabstimmung unterbreiten. 4 Die Urnengemeinde ist in allen übrigen Fällen zuständig für den Erlass und die Änderung der Grundordnung. 5 Die Gemeinde kann den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig machen. * Art. 47 - 50 KRG und Art. 12 - 15 KRVO 2. ZONENPLAN A. Allgemeines Festlegungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.