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Art. 12 · Mitwirkung bei kantonalen und regionalen Richtplänen

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 8

1 Die Mitwirkung bei kantonalen und regionalen Richtplänen richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen von Region, Kanton und Bund. Soweit solche fehlen, gelten die Verfahrensvorschriften für die kommunale Richtplanung sinngemäss. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

9 III. Grundordnung 1. ALLGEMEINES Bestandteile der Grundordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.