Art. 51
BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 16 · Original-PDF
1Vor bzw. während der Bauzeit ist der Bauverwaltung zwecks Durchführung der entsprechenden Baukontrolle unaufgefordert Anzeige zu machen:
a)nach Erstellung des Schnurgerüstes;
b)nach Erstellen der Abwasseranlagen, vor dem Eindecken;
c)nach Armierung des Schutzraumes
d)beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten; e)vor Inbetriebnahme von Ölfeuerungen und Tankanlagen;
f)spätestens vor dem Bezug, nach Fertigstellung des Baues Seite 16
2Beanstandungen werden dem Bauherrn mitgeteilt. Sind die gerügten Mängel behoben, ist Anzeige zur Nachkontrolle zu machen. X VOLLZUGSBESTIMMUNGEN Kosten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.