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Art. 51

BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 16 · Original-PDF

1Vor bzw. während der Bauzeit ist der Bauverwaltung zwecks Durchführung der entsprechenden Baukontrolle unaufgefordert Anzeige zu machen:

a)nach Erstellung des Schnurgerüstes;

b)nach Erstellen der Abwasseranlagen, vor dem Eindecken;

c)nach Armierung des Schutzraumes

d)beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten; e)vor Inbetriebnahme von Ölfeuerungen und Tankanlagen;

f)spätestens vor dem Bezug, nach Fertigstellung des Baues Seite 16

2Beanstandungen werden dem Bauherrn mitgeteilt. Sind die gerügten Mängel behoben, ist Anzeige zur Nachkontrolle zu machen. X VOLLZUGSBESTIMMUNGEN Kosten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.