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Art. 13 · Weilerzone

BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 6 · Original-PDF

1In Weilerzonen Wz sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zulässig.

2Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie Massstäblichkeit der herkömmlichen Bauweise anzupassen und haben sich besonders gut ins Weilerbild einzufügen.

3Um- und Ersatzbauten dürien das Ausmass der bestehenden oberirdischen Gebäudevolumen nicht überschreiten. Für Neubauten gelten die Grundmasse der zweigeschossigen Wohn-Gewerbezone WG2. Der allseitige Grenzabstand beträgt 4.00 m.

4Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind unter Vorbehalt anderweitiger öffentlicher Interessen zu erhalten. Vorplätze und Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen. Dorikernzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.