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Art. 20 · 1. Geschosszahl

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 18 · Original-PDF

1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse. Es gilt die in den entsprechenden Zonen im Zonenplan vorgesehene Maximalgeschosszahl.

2Das Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn es im Durchschnitt aller Fassadenseiten bis oberkant des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses gemessen, die Fassadenlinie um mehr als 1.2 m überragt.

3Für Wohn- und Arbeitsräume im Untergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Artikel 62 ff BauV) vorbehalten.

4Ein Kniestock im Dachgeschoss bis max. 1.5 m Höhe, von der Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit OK Dachkonstruktion, ist möglich. Wird die vorgeschriebene Kniestockhöhe überschritten, zählt der Dachraum als Vollgeschoss.

5Vollständig unterirdische und unter dem massgebenden Terrain liegende Untergeschosse dürfen bis max. 1.0 m an die Grenze gebaut werden. / Obefkante Ded111Ad1e ,,.,,.,,.,,.,,.,,. Obefkante Dectlkonstruklion ___ ,,,,,,,,,,,,' Schnittpunkt Fassadenftudlt / Obencante Dochkonstruktioo KniestackhOhe Obefkante Dectlgeschossboden Im Rohbau Fassa<lenlucht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.