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Art. 42 · Gebühren und Auslagen

BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 24 · Original-PDF

1Für die Behandlung des Baugesuches und die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigung der nötigen Schriftstücke, usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes sind Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührenreglements zu entrichten.

2Die Kosten für die Bearbeitung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen sind vom Grundeigentümer zu tragen, soweit ihm daraus ein Vorteil erwächst. Die Kostenverlegung für allfällige Gutachten richtet sich nach Art. 94ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.