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Art. 3 · Zuständigkeit
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 5 · Original-PDF
1Der Gemeinderat ist die Planungsbehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes sowie die Planungsbehörde gemäss Strassengesetzgebung. Er kann Aufgaben und Vollzug an Kommissionen gemäss Gemeindeordnung delegieren.
2Die vom Gemeinderat eingesetzte Baukommission ist die Baubehörde nach Planungs- und Baugesetz sowie die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Strassengesetzgebung. Sie erfüllt weitere ihr vom Gemeinderat übertragene Aufgaben. Gemeinde Kaltbrunn
–6 - Baureglement
2 PLANUNGSMITTEL
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.