← BZO Jegenstorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 7 · Straf- und Schlussbestimmungen

BZO Baureglement Jegenstorf · S. 8 · Original-PDF

7 ecoptima Gemeindebaureglement (GBR) vom Gemeinderat verfasst, periodisch überprüft und angepasst.

Das übergeordnete Recht geht vor und ist vorbehalten. Das GBR regelt nur, was nicht schon auf eidgenössischer und kantonaler Ebene geregelt ist. Auf wichtige Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen. Diese erhebt jedoch nicht Anspruch auf Vollständigkeit.

Das gesamte kantonale Recht ist unter der folgenden Internetadresse abrufbar: http://www.sta.be.ch/belex/d/ Im Bereich Bauen und Planen sind insbesondere die Kapitel 7 und 8 sowie 4 (Natur- und Heimatschutz) von Bedeutung.

Das eidgenössische Recht ist unter der folgenden Internetadresse abrufbar: http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html

Regelt das GBR einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons. Dies ist insbesondere ausserhalb der Bauzone der Fall.

Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung. Diese Vorschriften bieten dem Grundeigentümer einen Minimalschutz, der nur unter besonderen Voraussetzungen vom öffentlichen Recht verdrängt werden kann, z.B. das Beseitigungsverbot von schattenwerfenden Bäumen aus Gründen des Landschaftsschutzes.

Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht abschliessend geregelt.

Ausnahmsweise dürfen auch Bauten und Anlagen, die im Prinzip ohne Baubewilligung erstellt werden dürften, Übergeordnetes Z.B. Art. 80 SG betreffend StrassenRecht abstände; Art. 25 KWaG und Art. 34 KWaV betreffend Waldabstand; Art. 48 WBG betreffend wasserbaupolizeilichem Abstand; Art. 16 a Abs. 1 und 2 RPG, Art. 24 ff. RPG Art. 34 ff. und Art. 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone Art. 26 BauG betreffend Ausnahmebewilligungen Baubewilligungsverfahren Aufgaben der Baupolizei. z.B. Gestaltungsfreiheit: Art. 75 BauG z.B. Dekret über das Normalbaureglement. Privates Baurecht Vgl. Art. 684 ff. ZGB und Art. 79 EGZGB. Baubewilligung Baubewilligungspflicht vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 1 Abs. 1 und 3 BauG; Weisung «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG» (BSIG Nr. 7/725.1/1.1; abrufbar unter https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/gemeinden/gemeinden/bsig.html). Vgl. Art. 69 Abs. 3 BauG. Einwohnergemeinde Jegenstorf

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.