Art. 47 · ecoptima
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 48 · Original-PDF
47 ecoptima Gemeindebaureglement (GBR) Dazu gehört zum Beispiel der Entscheid oder die Antragstellung über Ausnahmegesuche nach Art. 26 BauG. Als übergeordnetes Recht können in Frage kommen, die Gemeindeordnung oder die kantonale Baugesetzgebung. Nach kantonalem Baugesetz ist der Gemeinderat insbesondere zuständig für den Erlass von Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht und für Detailerschliessungsanlagen.
7Die Zulässigkeit von Antennen(anlagen) ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.