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Art. 414 · Dachgestaltung

BZO Baureglement Jegenstorf · S. 30 · Original-PDF

414 Dachgestaltung

1Die Dachgestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassenbild prägen. Allgemein Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche

2Das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild störende Dachformen und die Verwendung rostender oder sonstwie auffälliger Bedachungsmaterialien sind untersagt. Die Baupolizeibehörde kann die Anpassung der Dachformen an bestehende Bauten verlangen. das Orts-, Quartier- oder Strassenbild prägen. Für das Anbringen von Sonnenkollektoren gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts (Art. 6 BewD). 2bis Im Ortsteil Münchringen sind bei Gebäuden rotbraune bis dunkelbraune Tonziegel zu verwenden. Ausserhalb der Mischzone D im Ortsteil Münchringen sind auch Dächer mit flachem grauem Faserzementschiefer erlaubt. Bei An- und Kleinbauten sowie bei reinen Gewerbebauten ist die Verwendung von gewellten Faserzementplatten möglich. Zugelassen sind überdies alle Dacheindeckungsmaterialien, welche in der Farbe den erwähnten Materialien entsprechen.

3In den einzelnen BauZonen sind unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 folgende Dachformen gestattet: A) Bei Hauptbauten: Dachformen Vgl. Art. A132 – A138 Unter Steildach werden Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer so-

–WE, W2, und M2: Steildächer zwischen 15° und wie traditionelle Dächer verstanden; 45°, Pult- und Flachdächer

–W3: Gleichgeneigte Steildächer zwischen 20° und gleichgeneigt bezieht sich auf die Neigung der Hauptdachflächen. 35° sowie Flachdächer

–MK, MD und BH: Gleichgeneigte Steildächer zwiMassgebend für die Bestimmung der First ist die reglementarisch zulässig schen 30° und 45°

–LWZ: Steildächer zwischen 15° und 45° sowie Pulthöchste Gebäudehöhe Fassadenhöhe traufseitig, vgl. Art. 212, A132, dächer

–ZöN, ZSF und Arbeitszonen: Steildächer zwischen A133. In Ortsbildschutzgebieten sind insbe- 15° und 35°, Pult- und Flachdächer

–Im Ortsteil Münchringen (in allen dort geltenden sondere Art. 421 und 513 zu beachten. Zonen) sind bei Hauptbauten nur Satteldächer (Krüppelwalmdach, Dächer mit Bruch, und/oder Kreuzfirst) sowie Walm- und Zeltdächer erlaubt. Die Dachneigung darf zwischen 21° und 34° (a.T.) betragen und muss allseitig gleich sein. Pultdächer dürfen eine maximale Neigung von 12° aufweisen.

B) - An- und NebenKleinbauten gemäss Art. 213 Abs. 3 siehe Art. 431 sowie eingeschossige Gewerbebauten haben sich gestalterisch dem HauptGebäude unterzuordnen. Sie Einwohnergemeinde Jegenstorf

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.